Die Rechtsanwaltskammern üben nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Dies ist die für die Anwaltschaft wichtigste Änderung, die mit dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. 2017 I 1822) einhergeht. Bislang übten die Kammern die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.
Die Kammern müssen zur anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht gem. § 51 IX GwG eine Jahresstatistik erstellen. Die Durchführung der Prüfungen kann auf andere Personen oder Einrichtungen übertragen werden (§ 51 III 3 GwG). Den nach GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten müssen die Kammern regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stellen (§ 51 VIII GwG).
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