Seit der sog. großen BRAO-Reform zum 1.8.2022 sind Berufsausübungsgesellschaften die zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns. Berufsrechtliche Rechte und Pflichten werden nicht mehr nur an die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger angeknüpft, sondern auch an die Berufsausübungsgesellschaft, in der sie tätig sind. Im Bereich der Geldwäscheprävention gilt das jedoch bislang nicht. Nach der entsprechenden Vorschrift (§ 2 I Nr. 10 Geldwäschegesetz - GwG) können ausschließlich natürliche Personen Verpflichtete sein. Daran sind die Rechtsanwaltskammern als zuständige Aufsichtsbehörden gebunden.
Damit die Kammern ihre Geldwäscheaufsicht effizienter ausüben können, fordert die BRAK in einem Positionspapier, die Berufsausübungsgesellschaften unmittelbar in den Kreis der Verpflichteten einzubeziehen, soweit sie mit Katalogtätigkeiten oder -geschäften nach § 2 I Nr. 10 GwG mandatiert sind. Im Gegenzug sollen die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger dann nicht mehr verpflichtet sein. Die Verpflichtung der Berufsausübungsgesellschaften anstelle der einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger sollte nach Ansicht der BRAK für sämtliche Verpflichtungen nach dem GwG gelten. Das ist zeit- und praxisgerecht, denn ein Großteil aller Anwältinnen und Anwälte hat sich in Berufsausübungsgesellschaften organisiert.
In ihrem Positionspapier unterbreitet die BRAK einen konkreten Regelungsvorschlag, der die kostensteigernde und ineffiziente Mehrfachverpflichtung der Berufsausübungsgesellschaft und aller ihrer an einem Mandat mitwirkenden Anwältinnen und Anwälte vermeiden soll. Sie schlägt eine Zuweisung aller geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem „Entweder-Oder-Prinzip“ vor:
Ist die Berufsausübungsgesellschaft Mandatsträgerin und übt eine Katalogtätigkeit nach § 2 I Nr. 10 GwG aus, muss sie selbst die Pflichten nach dem GwG erfüllen. Bei Einzelmandaten, die Katalogtätigkeiten betreffen, ist die Berufsträgerin oder der Berufsträger selbst als natürliche Person Verpflichtete(r) nach dem GwG. Bei nicht zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften sollen ebenfalls die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger nach dem GwG verpflichtet sein. Denn diese Gesellschaften unterliegen, sofern sie nicht freiwillig die Zulassung beantragt haben, als Nichtmitglieder nicht der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern.
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Stellungnahme Nr. 34/2024