Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) eingehende Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, will das Bundesministerium der Finanzen deren Form und Inhalt sowie die Ausgestaltung von Anlagen konkret festlegen. Damit soll den bisher zu verzeichnenden deutlichen Qualitätsunterschieden der Verdachtsmeldungen begegnet werden.
Der im April vorgelegte Verordnungsentwurf regelt dazu insbesondere Mindestangaben wie etwa Aktenzeichen, Datum der Abgabe der Meldung, Indikatoren der FIU zur inhaltlichen Klassifizierung der Meldung oder Hinweise auf parallel erstattete Strafanzeigen. Bei Transaktionen oder Kryptowerten sollen zusätzliche Angaben erforderlich sein. Werden die Mindestangaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, soll die FIU die Übermittlung künftig zurückweisen können.
In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die geplanten Regelungen für grundsätzlich geeignet, die Qualität der von den Verpflichteten und deren Aufsichtsbehörden abzugebenden Verdachtsmeldungen zu verbessern. Den Ansatz, in Zukunft bei den Verdachtsmeldungen verstärkt auf Qualität, als auf Quantität von Meldungen zu setzen, begrüßt die BRAK daher. Sie weist jedoch auch darauf hin, dass das Meldeprocedere auch für die Verpflichteten komfortabel sein sollte und die FIU insoweit auch als deren Unterstützerin und Dienstleisterin agieren sollte. Zudem warnt sie, dass zu hohe Anforderungen auch dazu führen könnten, dass Meldungen unterlassen werden.
Zu den einzelnen Regelungen unterbreitet die BRAK konkrete Vorschläge, um diese klarer zu fassen und mögliche Rechtsunsicherheiten auszuschließen. Sie weist zudem auf zu erwartende praktische Probleme der Verpflichteten beim Ausfüllen der Eingabemaske im Meldeportal goAML hin und mahnt insofern sehr detaillierte Ausfüllhinweise zu den einzelnen Eingabefeldern an.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 14/2025
Verordnungsentwurf