Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) in ihrer Vorstandssitzung am 14. September 2022 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:
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