Mitgliederkommunikation zum beA
Im BRAK-Magazin (Heft 5/2021) sind zwei Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann von der BRAK veröffentlicht worden:
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Im BRAK-Magazin (Heft 5/2021) sind zwei Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann von der BRAK veröffentlicht worden:
Am 26.11.2021 wurde die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) kommt zum 1.1.2022. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, mit dem dieser neue Baustein des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingeführt wird, wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronische Anwaltspostfachs (beA), also die Pflicht, die für die Nutzung des beAs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis nehmen, ist schon lange Gesetz, vgl. § 31 a Abs. 6 BRAO.
Der Präsident des Landgerichts Dortmund weist darauf hin, dass zum 31.5.2021 stufenweise die elektronische Akte eingeführt wird. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die neue beA-Version 3.4 sieht beim Hochladen von Anhängen eine automatische Prüfung der Benennung der Dateianhänge im Hinblick auf die Anforderungen der Justiz vor. Grundlage dafür sind erweiterte Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat.
Am Donnerstag, den 22.4.2021 wird eine neue Version des Systems für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) implementiert. Mit der neuen beA-Version 3.4.2 gehen eine Reihe von Verbesserungen und Erleichterungen für Nutzerinnen und Nutzer einher, u.a. für Dateinamen von Anhängen, für die Generierung sog. Strukturdaten und für das Drucken von Nachrichten mit Anhängen. Die neue beA-Version umfasst auch eine Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.5.0.1. auf die neue Version 3.6.0.1.
Die Sicherheitsarchitektur des beA genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Kommunikation. Einen Anspruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eingesetzt wird, haben Rechtsanwälte nicht. Zu diesem Ergebnis kam der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof (BGH) in seiner am Montag, den 22.3.2021 verkündeten Entscheidung.
Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 09.02.2021 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 1/2021)
Zum 1.1.2021 hat das Land Bremen für seine Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt. Bremen ist das zweite Bundesland, in dem Anwält*innen für bestimmte Gerichtszweige einer aktiven Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) unterliegen. Aber was bedeutet das im Einzelnen? Und was gilt, falls dabei etwas nicht richtig läuft? Der Beitrag gibt einen Überblick über Bereiche mit Nutzungspflichten und über Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten.
Seit dem 15.02.2021wird die gesamte Post der Zivilabteilung des Landgerichts Bielefeld an die Anwaltschaft grundsätzlich über das beA versandt.
Nähere Informationen können Sie dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 12.02.2021 entnehmen.
Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.
von Rechtsanwalt Sven Krautschneider, BRAK, Berlin
Berlin, 18.12.2020 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2020)
Quarantäne, Homeoffice, virtuelle Konferenzen – das Coronavirus hat auch das Leben der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf den Kopf gestellt. Das beA unterstützt indes die Kolleginnen und Kollegen auch in dieser ungewöhnlichen Zeit zuverlässig bei ihren täglichen Arbeitsabläufen, unabhängig davon, ob sie sich regulär in der Kanzlei aufhalten, von zu Hause aus tätig werden oder bewährte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter quarantänebedingt nicht ins Büro kommen können. Dass Schriftsätze in den letzten Monaten vermehrt digital versandt wurden, zeigen auch die statistischen Daten: Waren im September bereits 1.404.771 eingegangene und 1.325.271 versandte beA-Nachrichten zu verzeichnen, erhöhte sich die Anzahl der Eingänge im Oktober auf stattliche 1.457.794 und die der Nachrichtenausgänge auf 1.478.459.