Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Manche Kolleginnen und Kollegen haben gleich mehrere beA-Postfächer – vielleicht ist Ihnen das schon aufgefallen, wenn Sie den Empfänger einer beA-Nachricht einsetzen wollten, oder Sie gehören sogar selbst zu denjenigen. Das ist nicht etwa ein Versehen, sondern muss so sein: Einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden dann mehrere beA zugewiesen, wenn es neben der Zulassung als niedergelassener Anwalt über eine weitere Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügt.

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte bei den Gerichten hat der Gesetzgeber die Umstellung auf elektronische Akten (eAkten) verbindlich zum 1.1.2026 vorgeschrieben. Allerdings wurde durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen können, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten (vgl. etwa § 298a I 2 ZPO).

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 05.02.2020 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 1/2020)

Schriftsätze bei Gericht einreichen – das ist für die meisten Anwältinnen und Anwälte ganz alltäglich und welche Formalien zu beachten sind, wissen sie aus dem Effeff. Zumindest, solange die Schriftsätze per Post oder per Fax ans Gericht gehen. Beim Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der eine oder die andere noch nicht so routiniert und die gesetzlichen Vorgaben sind nicht so geläufig. Und nun hört man auch noch, dass Gerichte Schriftsätze schon zurückweisen, wenn man nicht die richtige PDF-Version verwendet hat. Was dahinter steckt und wie die – eigentlich gar nicht so schwierigen – Vorgaben aussehen, soll im Folgenden näher betrachtet werden.

Früher oder später passiert es: Die Dokumente, die Sie als Anhang einer beA-Nachricht versenden wollen, sind einfach zu umfangreich und können nicht mit einer einzigen Nachricht versandt werden. Im elektronischen Rechtsverkehr können Sie nämlich „nur“ maximal 60 MB große Nachrichten samt Anhängen versenden. Im Vergleich zu E-Mail ist das übrigens sehr viel, je nach Anbieter liegt die Grenze meist bei etwa 6 bis 10 MB. Die Begrenzung auf 60 MB ist nicht beA-spezifisch. Sie gilt in technischer Hinsicht im gesamten EGVP-Verbund. Und in rechtlicher Hinsicht wird sie durch § 5 I Nr. 3 ERVV i.V.m. Nr. 2 lit. b ERVB 2018 für Anwältinnen und Anwälte verbindlich festgelegt. Für die Bedürfnisse der Justiz sind die 60 MB auch völlig ausreichend. Im anwaltlichen Alltag kann es durchaus vorkommen, dass einmal größere Mengen an Anlagen anfallen.

von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)

Die BRAK richtet gem. § 31a BRAO für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Um gleich mit einem ersten Irrtum aufzuräumen: beA ist ein persönliches Postfach der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und kein Postfach der Kanzlei, in der der Postfachinhaber tätig ist. Welche Sorgfaltspflichten sich daraus ergeben, erläutert der folgende Beitrag.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)

Die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gilt erst ab dem 1.1.2022, das ist inzwischen weithin bekannt. Doch das gilt nicht ausnahmslos! Es ist also keineswegs damit getan, dass Anwältinnen und Anwälte – um ihrer passiven Nutzungspflicht gem. § 31a VI BRAO zu genügen – regelmäßig in ihr beA-Postfach sehen. Denn an einigen wichtigen Stellen gibt es bereits aktive Nutzungsverpflichtungen, und sie werden mehr.

Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.

Seite 5 von 16