Kurz vor dem Ende des Jahres 2019 wurden nun noch einige Normen auf den Weg gebracht, die den Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ändern.
Mit dem Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften die Zustellungsvorschriften in § 174 IV ZPO geändert. Je nach Anforderung des Gerichts ist das elektronische Empfangsbekenntnis entweder als strukturierter Datensatz oder als elektronisches Dokument zu übermitteln (dazu zuletzt beA-Newsletter 35/2019). Das Gesetz vom 12.12.2019 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2019 I 2633) noch am 19.12.2019 bekannt gemacht. Die Änderung des § 174 ZPO konnte somit pünktlich am 1.1.2020 in Kraft treten.
Anfang Dezember 2019 hat die Bundesregierung vier Verordnungen zur elektronischen Behandlung von Strafakten beschlossen (dazu zuletzt beA-Newsletter 30/2019) und im Laufe des Dezembers an den Bundesrat zur Zustimmung übermittelt:
- Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung – StrafAktÜbV) (BR-Drs. 633/19)
- Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung – DokErstÜbV) (BR-Drs. 634/19).
- Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (Strafakteneinsichtsverordnung – StrafAktEinV) (BR-Drs. 635/19).
- Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung – BußAktÜbV) (BR-Drs. 666/19).
Ursprünglich sollten die Verordnungen am 1.1.2020 in Kraft treten. Nunmehr ist vorgesehen, dass sie am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten (die – ebenso wie die Befassung im Bundesrat, dessen nächste Sitzung für den 14.2.2020 terminiert ist – noch aussteht).
Und schließlich ist gerade noch rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten am 1.1.2020 die Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Schleswig-Holstein für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit am 23.12.2019 verkündet worden (GVOBl. 2019, 782). Wir weisen nochmals eindringlich darauf hin, dass somit seit dem 1.1.2020 in Verfahren nach dem ArbGG in Schleswig-Holstein nur noch elektronische Dokumente wirksam entsprechend § 46e ArbGG eingereicht werden können (dazu zuletzt beA-Newsletter 35/2019).