Zum Beginn des neuen Jahres werden einige normative Änderungen in Kraft treten. Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen nochmals in Erinnerung rufen:


Verpflichtender ERV in der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 1.1.2020 beginnt der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein (dazu beA-Newsletter 34/2019). Achten Sie also darauf, im neuen Jahr nur noch elektronisch mit der dortigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu kommunizieren! Eine postalisch oder per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage wäre dann nämlich (zumindest im Regelfall) unwirksam.

ERV in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Am 1.1.2020 laufen die Verordnungsermächtigungen in § 15 EGStPO und § 134 OWiG aus, so dass der elektronische Rechtsverkehr in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen nach den allgemeinen Regeln bundesweit eröffnet sein wird. Somit kann z.B. auch in Rheinland-Pfalz zukünftig das beA als sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 32a StPO, § 110c OWiG zur Wahrung der Schriftform genutzt werden.

Erweiterte Nutzungspflichten im Mahnverfahren

Am 1.1.2020 treten Änderungen in § 692 und § 702 ZPO in Kraft, die das automatisierte Mahnverfahren betreffen. Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare eingeführt sind, dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dann nur noch in maschinell lesbarer Form übermitteln. Auch für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid wurden Formulare eingeführt, allerdings war der Widerspruch aufgrund einer Ausnahmevorschrift von der elektronischen Übermittlung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Übermittlung des Widerspruchs in maschinell lesbarer Form beginnt nun zum 1.1.2020. Zulässig ist dabei bis 31.12.2021 die Übermittlung der Daten im sog. Barcode-Verfahren. Es empfiehlt sich aber, zeitnah auch die Möglichkeit der Einreichung eines Datensatzes über beA zu nutzen. Denn die EDA-Datei kann mittlerweile über das Portal www.online-mahnantrag.de generiert und über das beA auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt werden (vgl. beA-Newsletter 17/2019).

Klarstellungen in der ZPO

Zwar noch nicht verkündet, aber durch den Bundestag Mitte November beschlossen ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Nunmehr hat auch der Bundesrat in seiner 983. Sitzung am 29.11.2019 beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen und damit das Gesetz gebilligt. Danach ergeben sich zum 1.1.2020 Änderungen in § 130a ZPO (sowie den vergleichbaren Vorschriften in den parallelen Prozessordnungen) und in § 174 ZPO. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Schriftsatz und Anlagen in getrennten elektronischen Dokumenten an die Gerichte übersandt werden und dass Anlagen nicht zu signieren sind. Zudem räumt er den Gerichten die Wahl ein, ob das elektronische Empfangsbekenntnis von Anwältinnen und Anwälten als Datensatz oder elektronisches Dokument zurückzusenden ist (dazu beA-Newsletter 34/2019).