Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation (Deinstallationsanleitung, Download-PDF), um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

von Rechtsanwalt Christopher Bosch, BRAK, Berlin

Berlin, 15.12.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2017)

 

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt die Bundesregierung technische Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr fest. Der Bundesrat hat am 3.11.2017 der Rechtsverordnung mit einzelnen Maßgaben zugestimmt [BR-Drs. 645/17 (B)]. Nach erneuter Befassung des Bundeskabinetts stand zum Redaktionsschluss des BRAK-Magazins nur noch die Verkündung der Rechtsverordnung aus.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Versand durch den Anwalt? So prüft die Justiz

Die am 1.1.2018 neu in Kraft tretenden Prozessbestimmungen sehen eine vereinfachte Möglichkeit für Anwälte vor, elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist verzichtbar, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Der Versand aus dem beA gilt als Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (vgl. etwa § 130a III Alt. 2, IV Nr. 2 ZPO n.F.).

Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit! Denn ab dem 1.1.2018 greift die „passive Nutzungspflicht“ gem. § 31a VI BRAO n.F., ab dann müssen Sie also Nachrichten in Ihrem beA zur Kenntnis nehmen. Und die Erstregistrierung am beA ist nur mit einer beA-Karte (Basis oder Signatur) möglich.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten bei einer Bestellung ihrer beA-Karte Basis bis 30.9. sicher sein, dass eine Auslieferung bis zum 31.12.2017 erfolgt, um spätestens ab 1.1.2018 das beA nutzen zu können (vgl. dazu beA-Newsletter 39/2017). Wer jetzt bei der BNotK bestellt, bekommt seine Karte so zügig wie möglich, aufgrund der hohen Zahl an Bestellungen kann eine feste Zusage hinsichtlich des Lieferzeitpunkts allerdings derzeit nicht gegeben werden.

Neu: Mehr Struktur mit dem Strukturdatensatz

Die ERVV, die ab dem 1.1.2018 gelten wird, enthält zahlreiche Detailregelungen, mit denen die Kommunikation mit den Gerichten vereinheitlicht werden soll (vgl. dazu beA-Newsletter 45/2017). § 2 ERVV regelt die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente (dazu soeben) und sieht in Absatz 3 vor, dass diesen ein maschinenlesbarer XML-Datensatz (wie z.B. auch im Online-Mahnverfahren) beizufügen ist.

Hurra, das elektronische Empfangsbekenntnis ist da!

Die gerade installierte neue Version des beA-Systems bringt Anwälten die Möglichkeit, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) bei Kollegen anzufordern und gegenüber Gerichten abzugeben. Dabei ist es natürlich wichtig zu wissen, dass diese Funktion erst ab 1.1.2018 sinnvoll eingesetzt werden kann.

Warum das so ist?

Ab dem 27.11.2017 wird das beA auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung stehen. Das dazu erforderliche Update des beA-Systems wird an diesem Wochenende installiert (vgl. beA-Newsletter 47/2017).

Syndikusrechtsanwälte können ab dem 27.11.2017 ihre SAFE-ID im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachsehen und damit ihre beA-Karte bestellen. Die Bestellung sollte umgehend vorgenommen werden, damit die beA-Karte noch rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden kann. Informationen zur Kartenbestellung und zum weiteren Vorgehen sind in den letzten Ausgaben des beA-Newsletters (beA-Newsletter 38, 44, 45 und 47) zusammengestellt.

Hinweis: Falls Angaben im Anwaltsverzeichnis fehlerhaft sein sollten, können diese nur durch die zuständige lokale Rechtsanwaltskammer korrigiert werden.

Weitere Umstellungen im beA-System

Das Update des beA-Systems beinhaltet auch die im Hinblick auf die ab dem 1.1.2018 geltende Rechtslage notwendige Einführung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und des Ersatzes der qualifizierten elektronischen Signatur durch Versand über einen „sicheren Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

Achtung: Die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, treten erst zum 1.1.2018 in Kraft. Bis zum 31.12.2017 müssen also insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn ein Rechtsanwalt sich selbst an seinem beA-Postfach angemeldet hat und den Versand eigenhändig vornimmt! Erst ab dem 1.1.2018 wird bei Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, denn das beA ist ein „sicherer Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

 

Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass im beA eine Uhr tickt?

In der rechten oberen Ecke (1) stellt ein Zeitzähler sicher, dass eine Sitzung nach 30 Minuten, in denen keine weiteren Aktionen erfolgten, automatisch beendet wird. Diese Sicherheitseinstellung dient dazu, einen unbefugten Gebrauch des beA auszuschließen und wird durch § 24 I 3 RAVPV vorgegeben: Die BRAK hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen.

Erinnern Sie sich noch an die Container-Signatur? In dem beA Newsletter der BRAK 17/2017 wurde Ihnen dieses an sich ganz praktische Vehikel vorgestellt. Mit seiner Hilfe können mehrere Dateien gesammelt elektronisch unterzeichnet, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Die neue Regelung in § 4 II ERVV schließt die Container-Signatur ab 1.1.2018 aus:

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