Die am 1.1.2018 neu in Kraft tretenden Prozessbestimmungen sehen eine vereinfachte Möglichkeit für Anwälte vor, elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist verzichtbar, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Der Versand aus dem beA gilt als Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (vgl. etwa § 130a III Alt. 2, IV Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Verzicht auf die qeS ist aber nur dann möglich, wenn der Anwalt als Postfachinhaber und das Dokument verantwortende Person den Versand selbst über sein beA vornimmt. Möchte er den Versand an sein Kanzleipersonal delegieren oder z.B. das beA eines Kollegen nutzen, so wird weiterhin eine qeS benötigt.

Das merkt doch eh keiner, wer da etwas versandt hat, denken Sie jetzt? Weit gefehlt!

Die Justiz prüft nämlich, ob ein Anwalt selbst mit seinem beA den Versand eines Dokuments vorgenommen hat. Das muss sie auch, denn sie hat – genau wie der Schriftsatz  auf Papier – zu prüfen, ob die prozessrechtlich erforderliche Form gewahrt ist, d.h. ob ordnungsgemäß eingereicht wurde. Hierzu generiert das beA-System (seit dem letzten beA-Update von Ende November 2017) einen eigenen Transportvermerk, den „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis“ (VHN). Dieser Nachweis wird dann (und nur dann) generiert, wenn der Anwalt sich mit seinem Sicherungsmittel (z.B. seiner beA-Karte) am beA angemeldet und eine Nachricht versandt hat.

Und für alle Technikfreaks: Der Herkunftsnachweis wird durch das beA-System zusätzlich fortgeschritten elektronisch signiert, damit Authentizität und Integrität gewahrt bleiben. Die Justiz erhält somit die Information, dass der Anwalt im Rahmen seiner eigenen beA-Sitzung den Versand der Nachricht angestoßen hat, und sie kann die Echtheit dieses Vermerks überprüfen.

Wie Sie wissen, kann ein Anwalt mehrere Sicherungsmittel für den Zugang zu seinem beA anlegen (vgl. beA-Newsletter 2/2016). Zur Erstellung des VHN ist es ganz gleichgültig, mit welchem Sicherungsmittel er sich in seiner beA-Sitzung angemeldet hat. So genügt etwa auch die Anmeldung mit einem Softwarezertifikat, das der Anwalt für sich selbst eingerichtet hat.

Und wie kommen Sie an so einen Herkunftsnachweis?

Ganz schlicht: Sie kümmern sich nicht weiter darum! Der VHN wird nämlich vom System automatisch erzeugt und ist auf den ersten Blick für Sie auch gar nicht sichtbar.

Wollen Sie ihn trotzdem mal sehen?

Dann senden Sie sich als Anwalt doch spaßeshalber einmal selbst eine beA-Nachricht mit einem beliebigen Anhang. Klicken Sie in der empfangenen Nachricht dann auf „Signaturen prüfen“ (1).

 


 

 


In dem sich öffnenden Prüfprotokoll erkennen Sie gleich zu Beginn, dass ein sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III Alt. 2 ZPO n.F. genutzt wurde (1). Auch das Zertifikat, mit dem der Transportvermerk abgesichert wurde, wird angezeigt (2).

Übrigens: Lassen Sie sich bitte nicht verwirren, wenn Sie jetzt darauf hingewiesen werden, dass die Transportsignatur noch nicht überprüft werden konnte (3): Die Möglichkeit zur Überprüfung besteht erst ab dem 1.1.2018, denn erst ab dann gibt es rechtlich den „sicheren Übermittlungsweg“ – und vorher gibt’s an dieser Stelle nichts zu prüfen.