Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit! Denn ab dem 1.1.2018 greift die „passive Nutzungspflicht“ gem. § 31a VI BRAO n.F., ab dann müssen Sie also Nachrichten in Ihrem beA zur Kenntnis nehmen. Und die Erstregistrierung am beA ist nur mit einer beA-Karte (Basis oder Signatur) möglich.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten bei einer Bestellung ihrer beA-Karte Basis bis 30.9. sicher sein, dass eine Auslieferung bis zum 31.12.2017 erfolgt, um spätestens ab 1.1.2018 das beA nutzen zu können (vgl. dazu beA-Newsletter 39/2017). Wer jetzt bei der BNotK bestellt, bekommt seine Karte so zügig wie möglich, aufgrund der hohen Zahl an Bestellungen kann eine feste Zusage hinsichtlich des Lieferzeitpunkts allerdings derzeit nicht gegeben werden.
Für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte ist eine Lieferung der beA-Karte Basis (ohne dass die Zertifizierungsstelle der BNotK allerdings eine Garantie für jeden Einzelfall geben kann) rechtzeitig zum 1.1.2018 möglich, vorausgesetzt, dass die Bestellung bis zum 15. Dezember 2017 erfolgt. Denn Syndici können erst seit Ende November ihre SAFE-ID, die für die Bestellung benötigt wird, über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis abrufen. Daher wurden zusätzliche Kapazitäten geschaffen.
Achtung: Syndici, deren Eintrag im Anwaltsverzeichnis fehlerhaft oder nicht vorhanden ist, wenden sich bitte an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer! (Nur diese, nicht die BRAK, kann Verzeichniseinträge bearbeiten bzw. erstellen.)
Gut zu wissen: Wegen der hohen Nachfrage kommt es derzeit zu Engpässen bei der Bestellung von Kartenlesegeräten über die Bestellseite der BNotK. Kartenleser können auch über den Einzelhandel bezogen werden. Die BNotK bietet als kompatible Geräte „Reiner cyberJack RFID comfort“ und „Reiner cyberJack secoder“ an; aber auch andere Geräte sind einsetzbar. Welche Kartenlesegeräte das beA-System unterstützt, finden Sie auf der beA-Website aufgelistet.