von Rechtsanwalt Christopher Bosch, BRAK, Berlin

Berlin, 15.12.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2017)

 

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt die Bundesregierung technische Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr fest. Der Bundesrat hat am 3.11.2017 der Rechtsverordnung mit einzelnen Maßgaben zugestimmt [BR-Drs. 645/17 (B)]. Nach erneuter Befassung des Bundeskabinetts stand zum Redaktionsschluss des BRAK-Magazins nur noch die Verkündung der Rechtsverordnung aus.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

·    In § 2 I ERVV ist vorgesehen, dass grundsätzlich nur das Dateiformat PDF, in bestimmten Fällen zusätzlich TIFF, für die elektronische Einreichung bei Gerichten verwendet werden darf.

·    Die elektronisch eingereichten Dokumente sollen – soweit technisch möglich – in durchsuchbarer Form eingereicht werden. Eingescannte Dokumente müssen daher mit einer Texterkennungssoftware bearbeitet werden. Hierfür ist eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2019 vorgesehen.

·    Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und beispielsweise als Klageschrift oder Kostenfestsetzungsantrag bezeichnet werden; bei der Übermittlung mehrerer Dokumente soll eine Nummerierung verwendet werden.

·    Gemäß § 2 III ERVV soll elektronischen Dokumenten ein strukturierter Datensatz beigefügt werden. Eine Funktion, die die für die technische Weiterverarbeitung bei der Justiz benötigten Daten beifügt, steht in der beA-Webanwendung seit dem Update am 25./26.11.2017 zur Verfügung.

·    Die vorgenannten Anforderungen gelten insbesondere für Schriftsätze und ihre Anlagen, nicht aber für Beweismittel, die ggf. originär elektronisch vorliegen.

·    Die sogenannte Containersignatur wird nach § 4 II ERVV ausgeschlossen. Im beA betrifft dies die Funktion „Nachrichtenentwurf signieren“, – eine qualifizierte elektronische Signatur sollte daher im beA im Anwendungsbereich der ERVV unmittelbar an dem jeweils zu signierenden Anhang angebracht werden.

Weitere Einzelheiten – insbesondere die genauen Versionen der zu verwendenden Dateiformate – werden gem. § 5 ERVV durch eine Bekanntmachung der Bundesregierung festgelegt und im Bundesanzeiger und auf http://www.justiz.de bekannt gemacht werden. Für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens enthält die ERVV noch keine Regelungen. Die ERVV soll jedoch durch eine Änderungsrechtsverordnung entsprechend erweitert werden.

Vorsicht Opt-out!

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs sieht in § 15 EGStPO und in § 134 OWiG Übergangsregelungen vor, mit denen Bund und Länder das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr, das eigentlich für den 1.1.2018 vorgesehen ist, durch Rechtsverordnung bis zum 1.1.2020 verschieben können. Die derzeitigen Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr gelten dann weiter: Dies bedeutet insbesondere, dass die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs von der Zulassung durch Rechtsverordnung abhängig ist (vgl. §§ 110a II, 41a II StPO), und dass für den Versand auf dem „sicheren Übermittlungsweg“ (vgl. § 32a III und IV StPO n.F.) keine gesetzlichen Regelungen existieren.

Mehrere Bundesländer planen, diese Opt-out-Möglichkeit im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu nutzen; einzelne Bundesländer zudem für den Bereich des Strafverfahrens. Genauere Informationen liegen derzeit noch nicht vor. Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, ist daher zu raten, sich vor Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Die Rechtsverordnungen zum Opt-out werden voraussichtlich erst kurz vor Jahresende 2017 verkündet werden.

Eine ähnliche Möglichkeit, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu verschieben, sieht das ERV-Gesetz für die anderen wesentlichen Verfahrensordnungen vor. Pläne für ein Opt-out außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind jedoch bislang von keinem Bundesland bekannt geworden.