Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zwischenzeitlich einen Fragen- und Antwortenkatalog zur Offline-Schaltung des beA veröffentlicht. Nutzen Sie diese Informationsquelle!

Danach geht die BRAK gegenwärtig davon aus, dass das beA vorerst nicht zur Verfügung stehen wird. Zur passiven Nutzungspflicht führt die BRAK weiter aus, dass unter den vorgenannten Voraussetzungen Rechtsanwälte nach dem 1. Januar 2018 vorerst nicht ihrer passiven Nutzungspflicht nachkommen können; damit träfe den einzelnen Rechtsanwalt aber auch keine individuelle Verantwortung, so dass auch keine berufsrechtliche Pflichtverletzung vorgehalten werden könne.

Zu den Einzelheiten:

http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/e-bea-muss-vorerst-offline-bleiben-fragen-und-antworten/