Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Was passiert eigentlich, wenn zwar eine qualifizierte Signatur (qeS) eines Dokuments erstellt wurde, aber anschließend vergessen wurde, zusammen mit dem signierten Dokument auch die Signaturdatei an das Gericht zu übermitteln? Das hat das Potenzial zu einem Klassiker-Fehler – fast so wie das Vergessen des in einer E-Mail vollmundig angekündigten Anhangs… Mit genau dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 16.7.2019 – 17 U 423/19) zu befassen.

Eigentlich soll mit dem elektronischen Rechtsverkehr doch alles besser werden. Das Vertrauen in die digitale Kommunikation soll dadurch gefördert werden, dass mittels einer Eingangsbestätigung durch die Justiz endlich der rechtssichere Nachweis des rechtzeitigen Eingangs geführt werden kann. Man ist nicht mehr auf eine Bestätigung der hauseigenen Technik – wie beim Faxprotokoll – angewiesen. Aber das setzt freilich voraus, dass diese Eingangsbestätigung auch kontrolliert wird und diese Kontrolle in organisatorische Arbeitsanweisungen eingebettet ist.


Berlin, 09.04.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 2/2019)

 

Vieles geht einfacher und schneller, wenn man seine Gerichtspost mit dem beA erledigt – das wird nicht nur in jeder beA-Schulung doziert, davon ist auch der Arbeitsrechtler Hans Link überzeugt. In seiner Nürnberger Kanzlei, in der fünf Rechtsanwälte und Mediatoren tätig sind, ist das beA bevorzugtes Kommunikationsmittel. Warum das so ist, hat er dem BRAK-Magazin verraten.

Herr Link, wie reagieren Gerichte oder Kollegen, die von Ihnen Post per beA bekommen?

Unterschiedlich: Die Gerichte sind durchaus in der Lage, die beA-Kommunikation zu verarbeiten. In verhaltenen Beschwerden wird beklagt, dass die Gerichte nunmehr als „Druckstraßen“ der beA-Verwender eingesetzt würden, solange die Justiz (noch) nicht in der Lage ist, aktiv über beA zu kommunizieren. Leider nutzt die Mehrheit der Kollegen das beA nicht, so dass wir häufig gebeten werden, Schreiben nochmals per Telefax oder per Mail zu übermitteln.

Seit nun mehr als zwei Jahren versendet die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem so genannten „beA-Newsletter“ laufend Informationen zur Nutzung und zum Handling des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Um auf diese Anleitungen, Erläuterungen und Tipps zur Nutzung besser Zugriff haben zu können, ist nun ein Index zur Suche entsprechender Informationen im beA-Newsletter eingerichtet worden.

Die hessische Justiz macht laut einer Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts nun von der Möglichkeit Gebrauch, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolgt. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtigen Personen gesandt.

Das Hessische Ministerium der Justiz teilt mit, dass die hessische Justiz mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von der Möglichkeit Gebrauch mache, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren beA zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolge. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtige Person gesandt.

BRAK Presseerklärung Nr. 23 v. 20.08.2018

 

Das beA-System wird am 03.09.2018 wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 19 v. 27.06.2018) bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Obacht! Am 1./2.9.2018 keine Verfügbarkeit!

Am 3.9.2018 wird bekanntlich das beA-System wieder freigeschaltet.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 1./2.9.2018 kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen nicht erreichbar sein.

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