Zugegeben, die Formvorschriften für elektronische Dokumente etwa in § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) und den Bekanntmachungen zu § 5 ERVV (ERVB 2018 und ERVB 2019) sind für alle am gerichtlichen Verfahren Beteiligten noch ein wenig ungewohnt. Das beginnt bereits mit der Frage nach dem Anwendungsbereich (dazu beA-Newsletter 48/2017 und beA-Newsletter 4/2019). Beispielsweise werden vorbereitende Schriftsätze ausdrücklich in Bezug genommen. Nach herrschender Meinung gelten die Regelungen aber natürlich auch bzw. erst recht für bestimmende Schriftsätze (völlig richtig Leuering, NJW 2019, 2739).
Einen umgekehrten Fall hatte nun das OLG Brandenburg (Beschluss v. 24.6.2019 13 WF 122/19) in einer Familiensache zu entscheiden. In der Sache ging es um die Festsetzung der Vergütung für die Bestellung als Umgangspfleger sowie die Erstattung von Auslagen. Der zugrundeliegende Antrag wurde postalisch übermittelt. Im Nachgang wurden zahlreiche Fragen des Gerichts per E-Mail beantwortet. Belege wurden in Form von PDF-Dokumenten der E-Mail beigefügt. Die ebenfalls durch das Gericht angeforderte Handakte wurde – wohl wegen der Datengröße – durch Verlinkung auf einen Clouddienst („WeTransfer“) zum Download zur Verfügung gestellt. Das AG Neuruppin vertrat die Ansicht, jedenfalls die über den Downloadlink zur Verfügung gestellte Handakte erfülle nicht die Formvorschriften von § 14 FamFG und § 130a ZPO.
Das OLG Brandenburg statuierte, die angeforderte Handakte sei dem Anwendungsbereich der § 14 FamFG, §§ 130a, 131 ZPO entzogen. Auf deren Einhaltung komme es also für die dort genannten Anträge, schriftformbedürftigen Erklärungen der Beteiligten, schriftlich einzureichenden Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nicht an. Vielmehr dürfe die als Nachweis für den zeitlichen Aufwand verlangte Handakte in Textform (§ 126b BGB), mithin auch als einfaches elektronisches Dokument eingereicht werden. Denn die in den Vorschriften § 14 FamFG, § 130a ZPO festgelegte Formstrenge bezieht sich nur auf die von diesen Regelungen erfassten Erklärungen und über §§ 253 IV, 519 IV, 520 V, 549 II, 551 IV, 575 IV 1 ZPO auch auf bestimmende Schriftsätze.