Es kommt nicht selten vor, dass sich die persönlichen oder geschäftlichen Daten einer Anwältin oder eines Anwalts im Laufe des Berufslebens ändern. Sie wechselt die Kanzlei, er nimmt bei der Eheschließung den Namen seiner Partnerin oder seines Partners an, die Kanzlei an sich zieht um,… In allen diesen Fällen gilt: Anzeige bei der regionalen Kammer nicht vergessen!
Der gelegentlich übersehene § 24 I BORA regelt dazu: „Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
Der gelegentlich übersehene § 24 I BORA regelt dazu: „Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
- die Änderung des Namens,
- Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,
- die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,
- die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.“
Aber welche Auswirkung hat nun eine Änderung dieser Daten auf Ihr beA? Sie werden es nicht glauben: überhaupt keine!
Denn Ihnen wurde als natürliche Person ein beA eindeutig (nur) über eine SAFE-ID zugewiesen. Das bedeutet, Sie behalten auch bei einer Änderung Ihrer Kanzlei oder Ihres Namens immer Ihr beA. Die geänderten Daten werden – sofern mitgeteilt – von der zuständigen Kammer lediglich in die Verzeichnisse übernommen, auf die auch Ihr beA zugreift. Somit sind Änderungen auch automatisch in den Verzeichnisdiensten (also in den „Telefonbüchern“) enthalten, so dass man Sie unter Ihrem neuen Namen oder Ihrer neuen Kanzleiadresse finden wird. Gut zu wissen: Die BRAK brauchen Sie über eine Namens- oder Adressänderung nicht gesondert zu informieren.
Bei den beA-Karten muss man differenzieren:
Die beA-Karte Basis enthält im Zertifikat und im Aufdruck zwar Ihren Namen. Aber bei einer Namensänderung muss in rechtlicher wie technischer Hinsicht grundsätzlich keine neue beA-Karte Basis ausgestellt werden. Der Zugriff auf Ihr beA erfolgt quasi über Ihre unveränderliche SAFE-ID. Selbstverständlich können Sie aber Ihre alte Karte sperren lassen und eine Ersatzkarte beantragen. Geben Sie dann bitte den Vermerk „Namensänderung“ als Sperrgrund an (dazu beA-Newsletter 23/2018). Bei der Erstellung der Ersatzkarte werden die Daten mit dem Eintrag im Rechtsanwaltsverzeichnis abgeglichen – hier muss die Namensänderung daher bereits eingetragen worden sein, Sie müssen also zuerst Ihre Rechtsanwaltskammer informieren. Bedenken Sie zudem, dass im Rahmen der Ersatzkarte eine gesonderte Registrierung erforderlich wird (s. auch beA-Newsletter 6/2019).
Die beA Karte Signatur enthält, wenn Sie das qualifizierte elektronische Zertifikat bereits aufgeladen haben, Ihren alten Namen auch in dem qualifizierten elektronischen Zertifikat. Ändert sich der Name, bevor der signaturrechtliche Antrag beglaubigt bei der BNotK eingereicht wurde, kann die Änderung im Antrag erfasst werden. Das qualifizierte Zertifikat wird dann auf den aktuellen Namen ausgestellt.
Wurde das qualifizierte Zertifikat bereits produziert, ist keine Änderung mehr möglich. Wenn Sie also mit diesem Zertifikat eine qualifizierte elektronische Signatur setzen, unterschreiben Sie mit dem alten Namen in diesem Zertifikat. Bei einer Namensänderung müssen Sie daher die alte Karte vollständig kündigen (mit Vermerk „Namensänderung“) und – nach Änderung der Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis – die Ausstellung einer neuen beA Karte Signatur beantragen. Eine „Ersatzkarte“ kann in solchen Fällen nicht ausgestellt werden. Sie müssen dann auch den Antragsprozess inklusive notarieller Beglaubigung der Unterschrift bzw. Kammer-Ident-Verfahren neu durchführen.
Denn Ihnen wurde als natürliche Person ein beA eindeutig (nur) über eine SAFE-ID zugewiesen. Das bedeutet, Sie behalten auch bei einer Änderung Ihrer Kanzlei oder Ihres Namens immer Ihr beA. Die geänderten Daten werden – sofern mitgeteilt – von der zuständigen Kammer lediglich in die Verzeichnisse übernommen, auf die auch Ihr beA zugreift. Somit sind Änderungen auch automatisch in den Verzeichnisdiensten (also in den „Telefonbüchern“) enthalten, so dass man Sie unter Ihrem neuen Namen oder Ihrer neuen Kanzleiadresse finden wird. Gut zu wissen: Die BRAK brauchen Sie über eine Namens- oder Adressänderung nicht gesondert zu informieren.
Bei den beA-Karten muss man differenzieren:
Die beA-Karte Basis enthält im Zertifikat und im Aufdruck zwar Ihren Namen. Aber bei einer Namensänderung muss in rechtlicher wie technischer Hinsicht grundsätzlich keine neue beA-Karte Basis ausgestellt werden. Der Zugriff auf Ihr beA erfolgt quasi über Ihre unveränderliche SAFE-ID. Selbstverständlich können Sie aber Ihre alte Karte sperren lassen und eine Ersatzkarte beantragen. Geben Sie dann bitte den Vermerk „Namensänderung“ als Sperrgrund an (dazu beA-Newsletter 23/2018). Bei der Erstellung der Ersatzkarte werden die Daten mit dem Eintrag im Rechtsanwaltsverzeichnis abgeglichen – hier muss die Namensänderung daher bereits eingetragen worden sein, Sie müssen also zuerst Ihre Rechtsanwaltskammer informieren. Bedenken Sie zudem, dass im Rahmen der Ersatzkarte eine gesonderte Registrierung erforderlich wird (s. auch beA-Newsletter 6/2019).
Die beA Karte Signatur enthält, wenn Sie das qualifizierte elektronische Zertifikat bereits aufgeladen haben, Ihren alten Namen auch in dem qualifizierten elektronischen Zertifikat. Ändert sich der Name, bevor der signaturrechtliche Antrag beglaubigt bei der BNotK eingereicht wurde, kann die Änderung im Antrag erfasst werden. Das qualifizierte Zertifikat wird dann auf den aktuellen Namen ausgestellt.
Wurde das qualifizierte Zertifikat bereits produziert, ist keine Änderung mehr möglich. Wenn Sie also mit diesem Zertifikat eine qualifizierte elektronische Signatur setzen, unterschreiben Sie mit dem alten Namen in diesem Zertifikat. Bei einer Namensänderung müssen Sie daher die alte Karte vollständig kündigen (mit Vermerk „Namensänderung“) und – nach Änderung der Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis – die Ausstellung einer neuen beA Karte Signatur beantragen. Eine „Ersatzkarte“ kann in solchen Fällen nicht ausgestellt werden. Sie müssen dann auch den Antragsprozess inklusive notarieller Beglaubigung der Unterschrift bzw. Kammer-Ident-Verfahren neu durchführen.