Entsprechend dem Zeitplan zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs haben Gerichte seit diesem Jahr die Möglichkeit, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Gemäß § 14 BORA ist der Rechtsanwalt zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Wird die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung ohne rechtlichen Grund verweigert, kann dies ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren nach sich ziehen.
Wie ein elektronisches Empfangsbekenntnis mittels beA abgegeben werden kann, hat die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Newsletter 20/2018 beschrieben. Wichtig ist der Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer, dass das eEB ohne elektronische Signatur abgegeben werden kann, wenn Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin das EB aus Ihrem eigenen beA-Postfach versenden. In diesem Fall reichen Ihnen 3 Klicks. Zunächst klicken Sie auf den Button „Abgabe erstellen“, anschließend wählen Sie das Datum des EB aus „Datum der Bestätigung“ und schließlich klicken Sie auf den Button „Senden.“