Neues Release des beA
Das angekündigte neue Release des beA (vgl. beA-Newsletter 22/2017) wurde am Pfingstwochenende erfolgreich installiert. Nachstehend werden einige Neuerungen vorgestellt:
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Das angekündigte neue Release des beA (vgl. beA-Newsletter 22/2017) wurde am Pfingstwochenende erfolgreich installiert. Nachstehend werden einige Neuerungen vorgestellt:
Genauso wie in der analogen Welt besteht im elektronischen Rechtsverkehr die Gefahr, dass etwas schief laufen kann. Dort können zwar keine Briefe verloren gehen und auch über schlecht oder nur teilweise übertragene Telefaxe muss sich niemand mehr streiten. Die neuen Gefahren lauern an ganz anderen Stellen – aber keine Sorge: Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten schon ein paar Hilfestellungen für Pannenfälle geschaffen:
Nach § 130a V 1 ZPO (n.F. voraussichtlich ab 1.1.2018) ist ein elektronisches Dokument bereits beim zuständigen Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (meist dem allgemeinen Landesjustizserver) gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen (§ 130a V 2 ZPO). Für den Absender kommt es somit nicht darauf an, ob und wann die zentrale Empfangseinrichtung der Justiz das Dokument an das adressierte Gericht bzw. an die dortige Posteingangseinstelle weitergeleitet hat. Entscheidend für den Eingang ist die Eingangsbestätigung, die über das beA abgerufen und kontrolliert werden kann (dazu beA-Newsletter 7/2017).
Am 17.5.2017 war es soweit: Die lang diskutierte „kleine BRAO-Reform“ und mit ihr wichtige Änderungen an § 31a BRAO wurden im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I 1121; vgl. hierzu schon beA-Newsletter 13/2017 und 11/2017). Bereits am Folgetag, dem 18.5.2017, trat das Gesetz insoweit in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten auch Nachrichten aus Berlin v. 24.5.2017).
Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird personenbezogen eingerichtet. Somit hat jeder Rechtsanwalt die Aufgabe, die Registrierung und Erstkonfiguration zunächst selbst durchzuführen. Gerade in größeren Kanzleien mit vielen Berufsträgern kann die Anschaffung der Sicherungsmedien sowie die Ersteinrichtung des Postfachs einen gewissen logistischen Aufwand bedeuten. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, wie man die für die Nutzung des beA notwendigen Arbeitsschritte rationalisieren kann. Und zwar so:
Bei der Vorbereitung von Kanzleien auf den elektronischen Rechtsverkehr taucht häufig die Frage auf, für welche Personen in der Kanzlei Sicherungsmittel (also z.B. beA-Karten) angeschafft werden müssen. Oft hört man dann die Meinung, angestellte Anwälte bräuchten keine eigene Karte und Kanzleimitarbeiter könnten sich eine Karte teilen oder auch gut mit der Karte der Chefs arbeiten. Dem ist aber nicht so!
Rechtsanwälte
Grundsätzlich hat jeder zugelassene Anwalt – egal, ob er Inhaber einer Kanzlei oder dort angestellt ist – eine eigene beA-Karte Basis bei der Bundesnotarkammer zu abonnieren. In welchem Beschäftigungsverhältnis er steht, ist unerheblich – auf die Zulassung kommt es an.
Alternativ kann auch das Abonnement „beA-Karte Signatur“ gewählt werden. Auch in diesem Fall wird eine beA-Karte Basis ausgeliefert. Es besteht lediglich das zusätzliche Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die beA-Karte Basis mit einem qualifizierten Zertifikat aufzuladen. Dieses wird insbesondere für das elektronische Unterzeichnen von Schriftsätzen nach geltendem Recht benötigt.
Kanzleimitarbeiter
Für Kanzleimitarbeiter müssen durch einen Anwalt der Kanzlei gesonderte Sicherungsmittel angeschafft werden. Im Gegensatz zu den Sicherungsmitteln der Anwälte sind diese bei Auslieferung nicht personengebunden, sondern müssen erst noch einem dezidierten Nutzerprofil, also einem Kanzleimitarbeiter, zugewiesen werden (vgl. beA-Newsletter 4/2017).
Zur Auswahl stehen die beA-Karte Mitarbeiter und das beA-Softwarezertifikat. Aus Sicherheitsgründen geht aber die Empfehlung klar zur beA-Karte Mitarbeiter. Beispielsweise muss das Softwarezertifikat bei einem Mitarbeiterwechsel immer gesperrt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Kopie des Zertifikats durch den Ausgeschiedenen unberechtigt weiter genutzt wird (vgl. beA-Newsletter 5/2017).
Profile und Postfächer
Ein Sicherungsmittel kann man technisch nur einem einzigen Nutzerprofil zuweisen (vgl. beA-Newsletter 2/2017). Mit einer beA-Karte Mitarbeiter können also nicht etwa mehrere Nutzer(-profile) Zugang zum beA-System erhalten. Es ist dringend notwendig, dass jeder Kanzleimitarbeiter sein eigenes Nutzerprofil und damit sein eigenes Sicherungsmittel erhält. Mit den Kanzleikollegen dürfen Sie also gerne alles teilen, aber nicht Ihre beA-Karte!
Natürlich können aber mehrere Nutzerprofile gleichzeitig auf dasselbe Postfach zugreifen. Und selbstverständlich können mit einem Nutzerprofil mehrere Postfächer eingesehen werden. Es sollte daher für jeden Mitarbeiter der Kanzlei, der auf das beA bzw. ein oder mehrere Postfächer zugreifen soll, eine beA-Karte Mitarbeiter angeschafft werden. Bei einem Mitarbeiter- bzw. Stellenwechsel (vgl. beA-Newsleter 5/2017) kann diese Karte durch den Nachfolger weitergenutzt werden.
Warum eigentlich keine beA-Karten teilen?
Die Verwendung eines Nutzerprofils bzw. eines Sicherungsmittels durch mehrere Personen dürfte gegen § 26 RAVPV ebenso verstoßen wie gegen allgemeines Datenschutzrecht. Denn der Zugriff auf und die Arbeit mit dem beA stellen eine automatisierte Datenverarbeitung im Sinne des BDSG dar. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Zugriffs- und Eingabekontrolle ermöglichen (vgl. Anlage zu § 9 S. 1 Nr. 3 und 5 BDSG). So wird nämlich jede Verarbeitung der im beA befindlichen Nachrichten in den entsprechenden Journalen (vgl. beA-Newsletter 8/2017) protokolliert. Eine Zuordnung zum jeweiligen Sachbearbeiter kann nur gelingen, wenn jeder sein eigenes Nutzerprofil verwendet.
Aus den gleichen Gründen darf auch der Rechtsanwalt seine Sicherungsmittel nicht aus der Hand geben. Hinzu kommt aber ganz entscheidend, dass voraussichtlich ab 1.1.2018 der Versand eines Schriftsatzes aus dem beA die „Unterschrift“ des Anwalts ersetzen kann. Der Anwalt delegiert mit der Weitergabe seines eigenen Sicherungsmittels daher die Übernahme der Verantwortung für einen Schriftsatz und dessen Unterzeichnung an einen nicht postulationsfähigen Mitarbeiter. Das dürfte erhebliche Wirksamkeitsprobleme aufwerfen. Diese werden noch verschärft, wenn der Anwalt sogar seine Signaturkarte und damit quasi seine eigenhändige Unterschrift aus der Hand gibt.
Eine eindeutige Zuordnung der Bearbeitungsschritte im beA dürfte zudem im Eigeninteresse der Kanzlei liegen: Zum einen kann die Arbeit nur sinnvoll organisiert und überprüft werden, wenn nachvollziehbar ist, wer wann was im beA erledigt hat. Zum anderen kann ein Wiedereinsetzungsantrag nur dann sinnvoll begründet werden, wenn anhand der Journaleinträge glaubhaft gemacht werden kann, dass ein etwaiges Verschulden nicht den bevollmächtigten Anwalt, sondern die zuverlässige Kanzleikraft trifft.
Das beA, insbesondere im Zusammenspiel mit der beA Client Security, wird im Hinblick auf zahlreiche Betriebssysteme getestet. Ein Test unter allen erhältlichen Betriebssystemen ist leider nicht möglich. Unter http://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/browser-und-betriebssysteme/ erhalten Sie eine aktuelle Übersicht zu den jeweils fortlaufend getesteten Systemen:
von Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin
Der elektronische Rechtsverkehr hat nicht erst mit der Einführung des beA begonnen. Über die EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)-Kommunikationsinfrastruktur ist seit vielen Jahren eine elektronische Kommunikation insbesondere zwischen Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden möglich. Das beA ist Teil dieser Kommunikationsinfrastruktur (vgl. § 20 I 1 RAVPV). Unabhängig davon, dass der bisherige EGVP-Bürgerclient im Hinblick auf die Einführung des beA nur noch bis zum Ende des Jahres 2017 unter http://www.egvp.de/ heruntergeladen werden kann – EGVP wird in Zukunft mehr noch als in der Vergangenheit wesentliche Basis des elektronischen Rechtsverkehrs sein.
Die Sichtbarkeit – und damit die Erreichbarkeit für Nachrichten – bestimmt sich beim EGVP technisch gesehen anhand von Rollen. Dem beA wurde die Rolle „buerger_rueck“ zugewiesen. Damit können insbesondere Gerichte, Behörden und Notare erreicht werden. Dies gilt unabhängig davon, dass für Behörden und Notare dem beA vergleichbare „besondere“ Postfächer eingerichtet werden: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; s. dazu nachfolgend Freiheit/Ehrmann, BRAK-Magazin 1/2017, 11) sowie das besondere elektronische Notarpostfach (beN).
Solange die diesbezüglichen Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten noch nicht in Kraft getreten sind, gelten noch die alten Fassungen von § 130a ZPO und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten hängt demnach von Regelungen in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder ab; diese können den elektronischen Rechtsverkehr noch bis längstens 2020 auf einzelne Gerichte oder Verfahrensarten beschränken. Die Empfängersuche im beA bildet jedoch allein die technische Erreichbarkeit von Gerichten ab – der Umstand, dass ein Gericht dort auffindbar und damit adressierbar ist, besagt also nicht zugleich, dass mit diesem Gericht in dem jeweiligen Verfahren verfahrensrechtlich wirksam elektronisch kommuniziert werden kann (vgl. auch Brosch, BRAK-Magazin 4/2016, 16).
Mittelfristig wird über das beA auch eine Kommunikation mit sog. EGVP-Bürgerpostfächern möglich sein. Ein Bürgerpostfach kann von jedermann eingerichtet werden, nach Abkündigung des EGVP-Bürgerclients mit Hilfe eines „EGVP-Drittprodukts“. Auf diesem Weg ist eine Kommunikation etwa mit Mandanten möglich, die wie sämtliche EGVP-Kommunikation Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist.
Warum bekommt die Anwalts-GmbH kein beA? Diese Frage stellen sich derzeit (nicht nur) viele Rechtsanwaltskapitalgesellschaften – und in der Tat: Vieles spricht dafür, ihnen ein beA einzurichten. Immerhin sind sie Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und selbst postulationsfähig. Allerdings sieht § 31a I 1 BRAO vor, dass ein beA für „jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ eingerichtet wird, und im Gesamtverzeichnis werden Anwalts-GmbHs derzeit nicht eingetragen (§ 59m II BRAO verweist nicht auf §§ 31, 31a BRAO). Die BRAK hat dies moniert und den Gesetzgeber dringend aufgefordert, beA-Postfächer für Anwaltsgesellschaften zu ermöglichen (vgl. Stn. 16/2016). Sie setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein.
Aktuelle Infos rund um das beA gibt es jede Woche im beA-Newsletter!
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/
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