Das beA verarbeitet und protokolliert jeweils den Versand- und Empfangszeitpunkt einer Nachricht. Durch interne Signaturen wird zudem die Authentizität und Integrität einer Nachricht sichergestellt. Ob eine beA-Nachricht beim Empfänger zugegangen ist, lässt sich daher ganz einfach prüfen und auch in elektronischer Form nachweisen.
Und so geht’s:
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Nachweis des Zugangs von...
Das beA unterstützt nicht nur die Kommunikation mit den Gerichten. Vielmehr ist auch der Austausch von Nachrichten unter Anwälten möglich. Das hat mehrere Vorteile:
Die Kommunikation über das beA ist vertraulich. Es können größere Datenmengen versandt werden, als in der Regel mit einer E-Mail transportiert werden können. Und: Es kann der rechtssichere Nachweis geführt werden, dass eine bestimmte Nachricht einen bestimmten Adressaten zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht hat bzw. in dessen Postfach eingestellt wurde. Auch der Empfänger hat entsprechende Nachweismöglichkeiten.
Verschiedene Fälle sind zu unterscheiden:
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Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer erschienen, der wöchentlich Informationen rund um das beA liefert: Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA und Vorabinfos zu neuen Entwicklungen. Beiträge zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des beA. Und Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA.
Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.
Die beA-Newsletter der BRAK finden Sie hier:
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Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat damit das zukunftsweisende Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. „Wir sind sehr froh, dass alle rechtlichen Hindernisse nun aus dem Weg geräumt werden konnten“, so Präsident Ekkehart Schäfer.
Wann das beA starten darf, war zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016 und PE Nr. 12/2016 v. 29.09.2016). Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das gesamte System nicht starten. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Bereits am 28.09.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016).
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Besonderes elektronisches...
Die Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg und Volker Beck sind gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einer kleinen Anfrage betreffend Einrichtung und Inbetriebnahme der beA – Drucksache 18/9862 – an die Bundesregierung herangetreten. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort – Drucksache 18/9994 – knapp aber präzise auf die elf Fragestellungen ein.
Die Bundesregierung stellt deutlich klar, dass es sich bei der Aufgabe der Einrichtung der beA um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, die der BRAK durch § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragen worden sei. Das BMJV führe insoweit nur die Rechtsaufsicht. Durch die weiteren Ausführungen, u. a. dass die BRAK das BMJV über die wesentlichen Inhalte der Ausschreibung der für die Einrichtung des beA erforderlichen IT-Dienstleistungen informiert habe, wird auch deutlich, dass es keinen Anlass für die Rechtsaufsicht gab, tätig zu werden.
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Irrtümer und Mythen zum beA – eine Aufklärung
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Rechtsanwalt Christopher Brosch und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 18.10.2016 (BRAK-Magazin Heft 5/2016)
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Manches ist vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seinen künftigen Nutzerinnen und Nutzern noch nicht ganz klar. Verständlich, schließlich konnte man das beA noch nicht selbst aus probieren. So entstanden aber Vorstellungen vom beA, die nicht ganz zutreffen. Die häufigsten solcher Irrtümer und Mythen sollen im Folgenden entzaubert werden.
Mit dem beA können E-Mails an beliebige Empfänger versandt werden.
Nein. Nachrichten aus dem beA funktionieren technisch anders als E-Mails. beA-Nachrichten können nur innerhalb der vom Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bekannten Kommunikationsinfrastruktur ausgetauscht werden. Sie können aber per E-Mail z. B. an Mandanten weitergeleitet werden, nachdem man sie exportiert hat. Mit Mandanten kann künftig unmittelbar über das beA kommuniziert werden, wenn sie ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.
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Irrtümer und Mythen zum beA – eine...
Die Bundesnotarkammer (BNotK) verlängert die Vertragslaufzeit bereits ausgelieferter Karten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das beA darf zwar infolge einstweiliger Anordnungen des AGH Berlin vorläufig noch nicht starten (s. PE Nr. 12 v. 29.09.2016) und deshalb können beA-Karten Basis, beA-Karten Mitarbeiter und beA-Softwarezertifikate noch nicht genutzt werden.
Trotzdem entstehen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die solche Karten bereits erhalten bzw. bestellt haben, keine Mehrkosten. Denn die BNotK verlängert die Vertragslaufzeit für diese Karten kostenlos um den Zeitraum, um den sich der Start des beA verzögert. Das gilt allerdings nicht für beA-Karten Signatur – denn diese können bereits jetzt zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden.
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Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.
An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
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Der AGH Berlin hat heute den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen. „Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“, hält Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.
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Keine weitere einstweilige...
Basierend auf Informationsschreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg hat der Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr der BRAK die nachfolgenden Hinweise erarbeitet
Auswirkungen durch die Einführung des beA
(Hinweistext der BRAK vom 09.09.2016
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist Teil der bereits vorhandenen EGVP-Infrastruktur. Es kann ebenso wie EGVP-Postfächer zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch (EDA) im automatisierten Mahnverfahren verwendet werden.
Grundsätzlich erhält der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter Nachrichten des Gerichts auf demjenigen elektronischen Weg zurück, auf dem der Antragsteller bzw. der Prozessbevollmächtig-te Anträge gestellt hat. Solange der Nutzer wie bisher das EGVP zur Antragstellung nutzt, erhält er seine Nachrichten in sein EGVP-Postfach. Auch nach Einführung des beA kann das bisherige EGVP-Postfach vorübergehend weiter genutzt werden. Bis zum 01.01.2018 wird der EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) auf http://www.egvp.de zum Download bereitstehen; der Anwendersupport für EGVP wird mit Ablauf des Jahres 2016 enden.
Erst wenn der Nutzer den Übermittlungsweg zum Gericht wechselt und das beA zur Einreichung eines Mahnantrags nutzt, stellt auch das Gericht den Übermittlungsweg um (dies gilt für das beA ebenso wie für andere, künftig eröffnete Übermittlungswege, wie etwa DE-Mail). Da die bisherige Ausgangssteue-rung bei den Mahngerichten an die Kennziffer gebunden ist, das beA aber unabhängig davon zuge-wiesen wird, muss die Steuerung der Ausgänge einzelverfahrensbezogen umgestellt werden.
Das bedeutet, dass:
• Rechtsanwälte unter Umständen an einem Tag mehrere Nachrichten des Mahngerichts auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bekommen können, weil in den anhängigen Verfahren unterschiedliche Eingangswege des jeweils letzten Eingangs hinterlegt sind und
• es vorkommen kann, dass die seither aufsteigend bezeichneten EDA-IDs lückenhaft oder nicht mehr in aufsteigender Reihenfolge ausgeliefert werden.
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Automatisiertes Mahnverfahren
Der Start des beA rückt näher. Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde, empfiehlt es sich, dies jetzt zu tun. Die Karte kann unter Angabe der SAFE-ID, die im Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 6.6.2016 unterhalb der Betreffzeile abgedruckt ist, unter http://bea.bnotk.de/ bestellt werden. Falls die SAFE-ID verloren oder vergessen wurde, kann diese bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied man aktuell ist, erfragt werden. Eine Antragsnummer wird zur Bestellung nicht mehr benötigt.
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ab August 2015 die Kammerzugehörigkeit gewechselt haben oder derzeit planen, die Kammer zu wechseln, gelten folgende Hinweise:
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Bestellung der beA-Karte bei...
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