Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.
An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die BRAK die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016). Zu den Aufhebungsanträgen hat der AGH Berlin den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, darf und wird die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen. „Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern“, konstatiert Schäfer und verweist darauf, dass ein anderer Senat des AGH es gestern unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt hat, in einem weiteren Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016). „Die RAVPV wird uns auch hier helfen“, gibt sich Schäfer optimistisch und ergänzt: „Einen konkreten Starttermin für das beA können wir leider derzeit nicht nennen. Wir müssen abwarten, bis der AGH entscheidet.“
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