Genauso wie in der analogen Welt besteht im elektronischen Rechtsverkehr die Gefahr, dass etwas schief laufen kann. Dort können zwar keine Briefe verloren gehen und auch über schlecht oder nur teilweise übertragene Telefaxe muss sich niemand mehr streiten. Die neuen Gefahren lauern an ganz anderen Stellen – aber keine Sorge: Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten schon ein paar Hilfestellungen für Pannenfälle geschaffen:
Nach § 130a V 1 ZPO (n.F. voraussichtlich ab 1.1.2018) ist ein elektronisches Dokument bereits beim zuständigen Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (meist dem allgemeinen Landesjustizserver) gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen (§ 130a V 2 ZPO). Für den Absender kommt es somit nicht darauf an, ob und wann die zentrale Empfangseinrichtung der Justiz das Dokument an das adressierte Gericht bzw. an die dortige Posteingangseinstelle weitergeleitet hat. Entscheidend für den Eingang ist die Eingangsbestätigung, die über das beA abgerufen und kontrolliert werden kann (dazu beA-Newsletter 7/2017).
Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein und insbesondere der neu zu erlassenen Rechtsverordnung der Bundesregierung entsprechen (§ 130a II ZPO n.F.). Ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, ist es unwirksam. Dies ist dem Absender durch das Gericht auch unverzüglich mitzuteilen. Der fristwahrende Eingang kann aber noch gerettet werden: Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Ab 1.1.2022 (möglicherweise auch schon ab 1.1.2020 oder 1.1.2021) sind nach dem neuen § 130d ZPO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen eines Rechtsanwalts (ausschließlich!) als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die elektronische Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam, eine Klage muss dann durch Prozessurteil abgewiesen werden. Auf die Einhaltung dieser Zulässigkeitsanforderungen kann auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27 li. Sp.).
Falls die elektronische Einreichung einmal aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein sollte, ist aber noch nichts verloren: In solchen Fällen bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.