AGH Berlin in Sachen beA - Ein Vergleich und ein Widerruf
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "AGH Berlin in Sachen beA - Ein vergleich und ein Widerruf"
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "AGH Berlin in Sachen beA - Ein vergleich und ein Widerruf"
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "Wer darf was beim beA? Die Rechteverwaltung.
von Rechtsanwältin Peggy Fiebig LL.M., BRAK, Berlin
KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 8
„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein“. So heißt es lapidar in Satz 1 des seit dem 01.01.2016 geltenden § 31a BRAO. Für die BRAK bedeutet dieser Satz einen personellen und technischen Kraftakt und für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit über die damit verbundenen Pflichten. Muss man das beA nutzen und wenn ja, ab wann?
In einer außerordentlichen Sitzung der Hauptversammlung haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern am 14. März beschlossen, den vor dem AGH Berlin in Sachen beA geschlossenen Vergleich fristgerecht zu widerrufen.
Zwei Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, die jeweiligen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin hatten sich die Parteien Ende Februar auf einen widerruflichen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Die Hauptversammlung hat nun nach mehrstündiger intensiver Diskussion beschlossen, diesen Vergleich zu widerrufen, weil eine Verpflichtung, in der festgelegt ist, dass die BRAK die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einrichtet, gegen den gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde.
Weiterführende Links:
Die BRAK hat 11 häufig gestellte Fragen zum beA und deren Antworten zusammengefasst. Sie werden im BRAK Magazin veröffentlicht und sind vorab für Sie bereits hier einsehbar.
von
Rechtsanwältin Peggy Fiebig, LL.M., Geschäftsführerin der BRAK
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird die BRAK in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin zum 1.1.2016 einrichten. Aber nicht nur die BRAK, auch jede Kanzlei muss sich auf die Einführung des beA vorbereiten. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie das beA grundsätzlich funktionieren wird. Jeweils aktualisierte Details dazu finden Sie unter www.bea.brak.de.
Sicher und benutzerfreundlich
Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit hat sich die BRAK für die Entwicklung des beA besonders auf die Fahnen geschrieben. Das heißt, der Zugang wird einfach sein und die Bedienung des beA lehnt sich vielfach an die herkömmlichen E-Mail-Systeme an.
Zugang über Kanzleisoftware oder Browser
Zum Postfach gelangt man entweder über einen der gängigen Internetbrowser oder über die Kanzleisoftware. Die Kanzleisoftwarehersteller werden eine sogenannte Schnittstelle erhalten, um das beA zu integrieren. Das heißt, Sie können mit einer Kanzleisoftware das beA bedienen, müssen es aber nicht.
Für Kanzleien, die keine Anwaltssoftware benutzen, erfolgt der Zugang zum beA über einen sogenannten Web-Client. Sie geben beispielsweise im Mozilla Firefox, Safari, Chrome oder im Internet Explorer die entsprechende Internetadresse ein und gelangen auf die Zugangsseite des beA. Die Anmeldung erfolgt sowohl beim Web-Client als auch bei einer Kanzleisoftware durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel, z. B. eine Chipkarte und eine PIN-Nummer.
Im August, spätestens Anfang September 2015 werden wir alle von der BRAK und der Bundesnotarkammer Post erhalten, die uns über den Bezug der beA-Karte informieren wird. Sie werden die Auswahl zwischen der "normalen beA-Karte", genannt beA-Karte Basis, haben, die 29,90 € kosten wird; haben aber auch die Möglichkeit sich für die beA-Karte Signatur für 49,90 € (beide Preise zzgl. Mehrwertsteuer) zu entscheiden. Für die Einzelheiten sowie auch die Zeitplanung klicken Sie bitte hier:
Der vorgenannte Slogan der BRAK zum beA kann nunmehr im Hinblick auf den Begriff "sicher" mit umfangreichen Aspekten über die Sicherheitsarchitektur des beA untermauert und veranschaulicht werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Informationswebseite zum besonderen elektronischen Postfach (beA) online gestellt. Die Homepage gibt umfassende Auskünfte rund um die neuen digitalen Postfächer, die ab 1.1.2016 alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzen werden. Das beA bietet die Möglichkeit, mit anderen Rechtsanwälten und sukzessive mit der Justiz zu kommunizieren. Spätestens ab 2022 wird die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Justiz ausschließlich über das beA laufen.
Die BRAK hat einen neuen Beitrag zum beA verfasst, der im BRAK-Magazin Heft 3/2015 erscheinen wird und den wir vorab unseren Mitgliedern gern auch schon auf unserer Homepage zugänglich machen wollen.
In diesem Beitrag wird die Nutzung des beA schon etwas konkreter formuliert, so dass das beA langsam doch immer mehr Konturen bekommt.
Aufgrund einer Klage eines Mitgliedes der Rechtsanwaltskammer Hamm gegen die beA-Umlage musste sich der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage befassen, ob die beA-Umlage als solche, aber auch der Beschluss der Kammerversammlung zur beA-Umlage vom 09.04.2014 rechtlich zu beanstanden sind, ggfs. die gesetzliche Grundlage dafür fehle und damit ggfs. auch der Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 unwirksam ist.
Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall und für die Erhebung der beA-Umlage durch die Rechtsanwaltskammer Hamm gibt es eine entsprechende gesetzliche Grundlage wie auch einen rechtmäßigen Beschluss der Kammerversammlung. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Die Kammerversammlung hat am 22.04.2015 beschlossen, dass die be-Umlage 2016 67,00 € für jedes Kammermitglied beträgt. Dies ist exakt der Betrag, der von der Bundesrechtsanwaltskammer, entsprechend der Mitgliederzahl der RAK Hamm von der RAK Hamm angefordert werden wird.