Häufige Fragen zum beA
Die BRAK hat 11 häufig gestellte Fragen zum beA und deren Antworten zusammengefasst. Sie werden im BRAK Magazin veröffentlicht und sind vorab für Sie bereits hier einsehbar.
Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Die BRAK hat 11 häufig gestellte Fragen zum beA und deren Antworten zusammengefasst. Sie werden im BRAK Magazin veröffentlicht und sind vorab für Sie bereits hier einsehbar.
von
Rechtsanwältin Peggy Fiebig, LL.M., Geschäftsführerin der BRAK
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird die BRAK in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin zum 1.1.2016 einrichten. Aber nicht nur die BRAK, auch jede Kanzlei muss sich auf die Einführung des beA vorbereiten. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie das beA grundsätzlich funktionieren wird. Jeweils aktualisierte Details dazu finden Sie unter www.bea.brak.de.
Sicher und benutzerfreundlich
Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit hat sich die BRAK für die Entwicklung des beA besonders auf die Fahnen geschrieben. Das heißt, der Zugang wird einfach sein und die Bedienung des beA lehnt sich vielfach an die herkömmlichen E-Mail-Systeme an.
Zugang über Kanzleisoftware oder Browser
Zum Postfach gelangt man entweder über einen der gängigen Internetbrowser oder über die Kanzleisoftware. Die Kanzleisoftwarehersteller werden eine sogenannte Schnittstelle erhalten, um das beA zu integrieren. Das heißt, Sie können mit einer Kanzleisoftware das beA bedienen, müssen es aber nicht.
Für Kanzleien, die keine Anwaltssoftware benutzen, erfolgt der Zugang zum beA über einen sogenannten Web-Client. Sie geben beispielsweise im Mozilla Firefox, Safari, Chrome oder im Internet Explorer die entsprechende Internetadresse ein und gelangen auf die Zugangsseite des beA. Die Anmeldung erfolgt sowohl beim Web-Client als auch bei einer Kanzleisoftware durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel, z. B. eine Chipkarte und eine PIN-Nummer.
Im August, spätestens Anfang September 2015 werden wir alle von der BRAK und der Bundesnotarkammer Post erhalten, die uns über den Bezug der beA-Karte informieren wird. Sie werden die Auswahl zwischen der "normalen beA-Karte", genannt beA-Karte Basis, haben, die 29,90 € kosten wird; haben aber auch die Möglichkeit sich für die beA-Karte Signatur für 49,90 € (beide Preise zzgl. Mehrwertsteuer) zu entscheiden. Für die Einzelheiten sowie auch die Zeitplanung klicken Sie bitte hier:
Der vorgenannte Slogan der BRAK zum beA kann nunmehr im Hinblick auf den Begriff "sicher" mit umfangreichen Aspekten über die Sicherheitsarchitektur des beA untermauert und veranschaulicht werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Informationswebseite zum besonderen elektronischen Postfach (beA) online gestellt. Die Homepage gibt umfassende Auskünfte rund um die neuen digitalen Postfächer, die ab 1.1.2016 alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzen werden. Das beA bietet die Möglichkeit, mit anderen Rechtsanwälten und sukzessive mit der Justiz zu kommunizieren. Spätestens ab 2022 wird die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Justiz ausschließlich über das beA laufen.
Die BRAK hat einen neuen Beitrag zum beA verfasst, der im BRAK-Magazin Heft 3/2015 erscheinen wird und den wir vorab unseren Mitgliedern gern auch schon auf unserer Homepage zugänglich machen wollen.
In diesem Beitrag wird die Nutzung des beA schon etwas konkreter formuliert, so dass das beA langsam doch immer mehr Konturen bekommt.
Aufgrund einer Klage eines Mitgliedes der Rechtsanwaltskammer Hamm gegen die beA-Umlage musste sich der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage befassen, ob die beA-Umlage als solche, aber auch der Beschluss der Kammerversammlung zur beA-Umlage vom 09.04.2014 rechtlich zu beanstanden sind, ggfs. die gesetzliche Grundlage dafür fehle und damit ggfs. auch der Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 unwirksam ist.
Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall und für die Erhebung der beA-Umlage durch die Rechtsanwaltskammer Hamm gibt es eine entsprechende gesetzliche Grundlage wie auch einen rechtmäßigen Beschluss der Kammerversammlung. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Die Kammerversammlung hat am 22.04.2015 beschlossen, dass die be-Umlage 2016 67,00 € für jedes Kammermitglied beträgt. Dies ist exakt der Betrag, der von der Bundesrechtsanwaltskammer, entsprechend der Mitgliederzahl der RAK Hamm von der RAK Hamm angefordert werden wird.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass es gewerbliche Anbieter gibt, die behaupten, dass das beA nur in Verbindung mit einer professionellen Kanzleisoftware sinnvoll genutzt werden könne. Für den Fall, dass auch Sie entsprechende Anfragen erhalten, teilt die Bundesrechtsanwaltskammer mit, dass das beA selbstverständlich für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht über eine Kanzleisoftware verfügen, über einen Web-Service erreichbar ist und komfortabel genutzt werden kann. Die Anschaffung einer Kanzleisoftware nur zur sinnvollen Nutzung des beA ist definitiv nicht notwendig.
Umgekehrt gilt natürlich weiterhin, dass über die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Kanzleisoftware-Schnittstelle die Einbindung des beA in die jeweilige Kanzleisoftware erfolgen kann. Soweit der Bundesrechtsanwaltskammer bekannt ist, setzen die Kanzleisoftware-Anbieter dies auch um, so dass eine komfortable Nutzung des beA aus der bereits vorhandenen oder anzuschaffenden Software heraus möglich ist.
Die BRAK hat einen weiteren Beitrag zum beA veröffentlicht mit dem Titel "beA digital! - Die technischen Voraussetzungen für das beA", den sie hier einsehen können. Da der Zeitpunkt näher rückt, in dem wir alle ein beA zur Verfügung haben werden, ist damit ausreichend Zeit, die eigenen technischen Voraussetzungen in der Kanzlei zu überprüfen bzw. dahingehend überprüfen zu lassen.
Die BRAK stellt einen Flyer zur Verfügung, der Basisinformationen zu diesem Thema enthält.
Anfang März hat die BRAK gemeinsam mit Atos, dem mit der Entwicklung beauftragten Dienstleister, einem ausgewählten Kreis von Rechtsanwälten den ersten Prototyp des beA-Webclients präsentiert. Der Webclient wird für Rechtsanwälte, die ohne eine Kanzleisoftware arbeiten, einen einfachen Zugang zu dem von der BRAK zu entwickelnden besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ermöglichen. Kanzleisoftwarenutzer werden das beA direkt aus ihrer jeweiligen Anwendung heraus erreichen können. Die BRAK wird dazu den Softwareherstellern eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung stellen.
Die beteiligten Rechtsanwälte beschrieben den vorgestellten Prototypen überwiegend als intuitiv bedienbar, gaben aber auch konkrete Vorschläge zur Verbesserung. Sie begrüßten die frühe Einbindung der Anwaltschaft in die konkrete Entwicklung des beA, damit es den Bedürfnissen und praktischen Anforderungen gerecht wird. Das Feedback wird jetzt in die weitere technische Umsetzung einfließen. Der breiten Öffentlichkeit wird die Oberfläche des beA voraussichtlich im Juni präsentiert.
Weiterführender Link:
beA bekommt Gesicht – Neues vom elektronischen Anwaltspostfach (BRAKMagazin 1/2015)