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Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016)

 

beA kann starten – darf aber vorerst nicht!

 

Am 29.9.2016 soll das beA starten. Jedenfalls wird die BRAK das Postfach zu diesem Termin startklar haben – ob sie durch die einstweiligen Verfügungen des AGH Berlin gehalten bleibt, das beA vorerst nicht empfangsbereit zur Verfügung zu stellen, ist derzeit noch offen. Das BMJV möchte durch eine Rechtsverordnung sicherstellen, dass der Start des beA nicht erneut in Frage gestellt wird; diese befi ndet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll noch im September in Kraft treten (s. dazu Schäfer, BRAK-Mitt. 2016, 153 sowie den Hinweis zum Starttermin unter Amtliche Bekanntmachungen, BRAK-Mitt. 2016, 183). Die BRAK wird dazu zeitnah informieren.

 

Die wichtigsten Startvorbereitungen

So oder so – auf den Start des beA sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbereitet sein. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

PC mit Internetzugang … und ein gängiger Browser sind die Mindestausstattung zur Nutzung des beA. Eine Kanzleisoftware ist nicht zwingend notwendig; die gängigen Produkte werden das beA in Kürze integrieren (näher dazu unter http://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/). Eine spezielle Signatursoftware ist ebenfalls nicht zwingend notwendig; mit ihr könnten Dokumente bereits vor dem Versand separat signiert werden.

 

Drucker und Scanner … sind zur Nutzung des beA nicht zwingend notwendig, aber eine sinnvolle Ergänzung.

 

beA-Karte … wird zur Erstregistrierung und zur Anmeldung am Postfach benötigt. Eine Signaturkarte zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen ist zur Nutzung des beA nicht zwingend nötig; vorhandene Signaturkarten sind aber nutzbar. Auch die beA-Karte kann mit einer Signaturfunktion versehen werden (näher dazu unter http://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/chipkarte-und-kartenlesegeraet/). beA-Karten können jederzeit unter www.bea.bnotk.de bestellt werden.

 

Kartenlesegerät … Für die Registrierung und Anmeldung am Postfach genügt ein Lesegerät der Klasse 1. Lesegeräte der Klassen 2 und 3 (mit eigener Tastatur) können zudem auch qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen. Um die PIN abändern zu können, ist ein Klasse 3-Lesegerät (mit Display) erforderlich (näher dazu unterhttp://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/chipkarte-und-kartenlesegeraet/).

 

PIN … Für den erstmaligen Einsatz der beA-Karte wird die postalisch zugesandte PIN benötigt. Diese kann abgeändert werden (näher dazu unter https://bea.bnotk.de/sak/).

Erstregistrierung … Zeitnah vor dem Start sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich am beA registrieren und eine Client Security-Anwendung auf ihrem Rechner installieren (näher dazu unter http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/zugang/alles-zur-erstregistrierung/).

 

Benachrichtigung aktivieren … Die BRAK empfiehlt außerdem, von vornherein die Benachrichtigungsfunktion zu aktivieren, um per E-Mail darüber benachrichtigt zu werden, wenn eine Nachricht im beA eingeht (näher dazu unter http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/zugang/alles-zur-erstregistrierung/) – so wird keine Nachricht im beA verpasst.