Aufgrund einer Klage eines Mitgliedes der Rechtsanwaltskammer Hamm gegen die beA-Umlage musste sich der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage befassen, ob die beA-Umlage als solche, aber auch der Beschluss der Kammerversammlung zur beA-Umlage vom 09.04.2014 rechtlich zu beanstanden sind, ggfs. die gesetzliche Grundlage dafür fehle und damit ggfs. auch der Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 unwirksam ist.
Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall und für die Erhebung der beA-Umlage durch die Rechtsanwaltskammer Hamm gibt es eine entsprechende gesetzliche Grundlage wie auch einen rechtmäßigen Beschluss der Kammerversammlung. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.