Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt. Zum angekündigten Termin am 29.09.2016 kann die Bundesrechtsanwaltskammer das beA-System zur Verfügung stellen, mit dem rund 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und deren Kanzleipersonal am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen werden. Sie erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs solche Postfächer einzurichten.
Die BRAK wird das beA-Gesamtsystem zum Starttermin zur Erstregistrierung und vollständigen Nutzung bereitstellen. Nach bisheriger Planung sollte zwei Wochen vor dem Starttermin, also ab dem 15.09.2016, die Nutzung des beA ausschließlich für die Erstregistrierung freigeschaltet werden. Damit sollte der Vollbetrieb des beA in der Zeit unmittelbar nach dem Starttermin entlastet werden. Eine solche Vorbereitungsphase ist infolge der aktuellen Entwicklungen nicht mehr notwendig. Die Erstregistrierung kann nunmehr ohne weiteres direkt im Vollbetrieb des beA erfolgen.
Die Rechtsanwaltskammer Hamm bietet ihren Mitgliedern die nach dem Signaturgesetz erforderliche Identifizierung an. Die besondere Sicherheitskarte, die für den Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) notwendig ist, kann als sog. beA-Karte Basis oder als beA-Karte Signatur bei der Bundesnotarkammer (BNotK) bestellt werden. Diejenigen Rechtsanwälte, die bereits eine beA-Karte Signatur bestellt haben, wurden bereits durch die BNotK aufgefordert, das Identifizierungsverfahren vorzunehmen.
Voraussetzung für die Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nach dem Signaturgesetz, das der Karteninhaber identifiziert wird. Das Identifizierungsverfahren für die beA-Karte kann entweder durch einen Notar (sog. Notarident-Verfahren) oder aber durch eine Rechtsanwaltskammer (sog. KammerIdent-Verfahren) vorgenommen werden. Das Notarident-Verfahren führt jeder Notar im Kammerbezirk durch. Die erforderliche Identifizierung wird mittels einer Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen.
Wegen des notwendigen Bearbeitungsaufwandes eines Identifizierungsvorganges ist eine Terminabsprache zur Durchführung des KammerIdent-Verfahrens zwingend erforderlich. Für die Terminabsprache wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Schäfers, unter der Durchwahl 02381/985014.
Ihre Identifizierung durch das KammerIdent-Verfahren ohne vorherige Terminabsprache ist leider nicht möglich.
Um das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzen zu können, wird neben der beA-Karte (Bestellung unter https://bea.bnotk.de; s. Nachrichten aus Berlin 15/2016) auch ein Kartenlesegerät benötigt. Dieses sollte ebenfalls noch rechtzeitig vor dem Starttermin des beA am 29.9.2016 angeschafft werden.
Wer noch keine beA-Karte beantragt hat, sollte dies zeitnah unter https://bea.bnotk.de/ tun. Die BNotK ist bemüht, eingehende Bestellungen so abzuarbeiten, dass die Karten noch vor dem angekündigten Starttermin für das beA am 29.09.2016 ausgeliefert werden können. Für die Bestellung wird die SAFE-ID bzw. die persönliche Antragsnummer benötigt, die die BRAK jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt im Juni 2016 per Post zugesandt hat. Weitere Informationen zum Bestellprozess finden Sie unter http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/bea-karten-chipkartenlesegeraete-und-signaturkarten/.
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von Rechtsanwältinnen Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. und Friederike Lummel, Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016) |
An beA wird man sich ganz rasch gewöhnt haben – auch wenn der Umgang mit Verschlüsselungstechniken den meisten noch fremd ist. Denn das Postfach unterscheidet sich optisch und in der Benutzung kaum von den bekannten E-Mail- Anwendungen, auch wenn es viel mehr kann als diese (z. B. Signieren, detaillierte Verwaltung von Zugriffsrechten). Einen ersten Blick auf das beA und auf seine Nutzung gibt es im Folgenden (mehr Screenshots finden sich unter http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/screenshots/).
von
Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016)
beA kann starten – darf aber vorerst nicht!
Am 29.9.2016 soll das beA starten. Jedenfalls wird die BRAK das Postfach zu diesem Termin startklar haben – ob sie durch die einstweiligen Verfügungen des AGH Berlin gehalten bleibt, das beA vorerst nicht empfangsbereit zur Verfügung zu stellen, ist derzeit noch offen. Das BMJV möchte durch eine Rechtsverordnung sicherstellen, dass der Start des beA nicht erneut in Frage gestellt wird; diese befi ndet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll noch im September in Kraft treten (s. dazu Schäfer, BRAK-Mitt. 2016, 153 sowie den Hinweis zum Starttermin unter Amtliche Bekanntmachungen, BRAK-Mitt. 2016, 183). Die BRAK wird dazu zeitnah informieren.
AGH-Verfahren zum beA
Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die BRAK im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang frei zu schalten.
Die BRAK ist gesetzlich verpflichtet, für alle im Anwaltsverzeichnis gem. § 31 BRAO eingetragenen Personen ein beA einzurichten. Die Postfächer werden in einem automatischen Prozess auf Grundlage der Eintragungen im Anwaltsverzeichnis generiert und bei Erlöschen der Zulassung deaktiviert. Eine technische Möglichkeit, einzelne Postfächer von der Empfangsbereitschaft auszunehmen, besteht systembedingt nicht. Die BRAK wird bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen – auch wenn die Postfächer ab dem 29. September 2016 empfangsbereit zur Verfügung stehen können.
Über den geplanten Start des beA ab dem 29. September 2016 hat die BRAK alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einem Schreiben des Präsidenten vom 06.06.2016 informiert. Von der Entscheidung des AGH Berlin hat die BRAK erst danach am 08.06.2016 Kenntnis erhalten. Wegen der unterschiedlichen Postlaufzeiten haben noch nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr Schreiben erhalten, das ihnen jedoch in den nächsten Tagen zugehen sollte. Die BRAK bittet darum, das Schreiben sorgfältig aufzubewahren, da darin die Antragsnummer für die Bestellung der beA-Karte und die Postfachnummer (SAFE-ID) enthalten sind, die insbesondere im Fall eines Kammerwechsels seit August 2015 relevant ist.
Sobald es Neuigkeiten zu den Verfahren und zum beA-Start gibt, wird die BRAK hierüber umgehend informieren.
Weiterführende Links:
Sondernewsletter der BRAK vom vom 15.06.2016
Das beA geht an den Start
von
RAin Friederike Lummel, RA Christopher Brosch, BRAK, Berlin
Neuer Starttermin
Die BRAK hat einen neuen Starttermin für das beA bekanntgegeben: Das beA wird ab dem 29. September 2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereit stehen. Alle Sicherungsmittel für das beA werden zum Starttermin zur Verfügung stehen, sodass jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin die Möglichkeit haben wird, ab diesem Zeitpunkt auf das Postfach zuzugreifen. Die BRAK wird zudem im Juni 2016 alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über den Starttermin in einem persönlichen Schreiben informieren.
beA-Karten verfügbar
Zur ersten Anmeldung im Postfach, der sogenannten Erstregistrierung, brauchen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine spezielle Sicherheitskarte – die beA-Karte. Die beA-Kartenproduktion der Bundesnotarkammer ist mit der Bekanntgabe des Starttermins im April 2016 wieder angelaufen. Alle Kartenarten, d. h. auch beA-Karten mit der Möglichkeit, eine Signaturfunktion nachzuladen (beA-Karte Signatur), und die Karten für Mitarbeiter, werden voraussichtlich ab Ende Juni 2016 verfügbar sein. Aufgrund der großen Zahl der Bestellungen können für das Nachladen des Signaturzertifikats jedoch einige Wochen erforderlich sein.
Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bislang noch keine beA-Karte (Basis oder Signatur) bestellt haben, ihre Karte jetzt zu bestellen. Alle beA-Karten, die bis drei Monate vor dem beA-Start (d. h. 29. Juni 2016) bestellt wurden, werden nach Mitteilung der Bundesnotarkammer spätestens bis zum 29. September 2016 ausgeliefert. Auch danach bleiben Bestellungen dauerhaft möglich. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist bestrebt, auch spätere Bestellungen so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "AGH Berlin in Sachen beA - Ein vergleich und ein Widerruf"
Hier finden Sie einen Artikel der BRAK von Frau RAin Peggy Fiebig, LL.M. zu dem Thema "Wer darf was beim beA? Die Rechteverwaltung.
von Rechtsanwältin Peggy Fiebig LL.M., BRAK, Berlin
KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 8
„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein“. So heißt es lapidar in Satz 1 des seit dem 01.01.2016 geltenden § 31a BRAO. Für die BRAK bedeutet dieser Satz einen personellen und technischen Kraftakt und für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit über die damit verbundenen Pflichten. Muss man das beA nutzen und wenn ja, ab wann?
In einer außerordentlichen Sitzung der Hauptversammlung haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern am 14. März beschlossen, den vor dem AGH Berlin in Sachen beA geschlossenen Vergleich fristgerecht zu widerrufen.
Zwei Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, die jeweiligen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin hatten sich die Parteien Ende Februar auf einen widerruflichen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Die Hauptversammlung hat nun nach mehrstündiger intensiver Diskussion beschlossen, diesen Vergleich zu widerrufen, weil eine Verpflichtung, in der festgelegt ist, dass die BRAK die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einrichtet, gegen den gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde.
Weiterführende Links: