Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Die Bundesnotarkammer (BNotK) verlängert die Vertragslaufzeit bereits ausgelieferter Karten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das beA darf zwar infolge einstweiliger Anordnungen des AGH Berlin vorläufig noch nicht starten (s. PE Nr. 12 v. 29.09.2016) und deshalb können beA-Karten Basis, beA-Karten Mitarbeiter und beA-Softwarezertifikate noch nicht genutzt werden.

Trotzdem entstehen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die solche Karten bereits erhalten bzw. bestellt haben, keine Mehrkosten. Denn die BNotK verlängert die Vertragslaufzeit für diese Karten kostenlos um den Zeitraum, um den sich der Start des beA verzögert. Das gilt allerdings nicht für beA-Karten Signatur – denn diese können bereits jetzt zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden.

Weiterführender Link:

Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

Basierend auf Informationsschreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg hat der Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr der BRAK die nachfolgenden Hinweise erarbeitet

Auswirkungen durch die Einführung des beA

(Hinweistext der BRAK vom 09.09.2016

 

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist Teil der bereits vorhandenen EGVP-Infrastruktur. Es kann ebenso wie EGVP-Postfächer zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch (EDA) im automatisierten Mahnverfahren verwendet werden.

Grundsätzlich erhält der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter Nachrichten des Gerichts auf demjenigen elektronischen Weg zurück, auf dem der Antragsteller bzw. der Prozessbevollmächtig-te Anträge gestellt hat. Solange der Nutzer wie bisher das EGVP zur Antragstellung nutzt, erhält er seine Nachrichten in sein EGVP-Postfach. Auch nach Einführung des beA kann das bisherige EGVP-Postfach vorübergehend weiter genutzt werden. Bis zum 01.01.2018 wird der EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) auf http://www.egvp.de zum Download bereitstehen; der Anwendersupport für EGVP wird mit Ablauf des Jahres 2016 enden.

Erst wenn der Nutzer den Übermittlungsweg zum Gericht wechselt und das beA zur Einreichung eines Mahnantrags nutzt, stellt auch das Gericht den Übermittlungsweg um (dies gilt für das beA ebenso wie für andere, künftig eröffnete Übermittlungswege, wie etwa DE-Mail). Da die bisherige Ausgangssteue-rung bei den Mahngerichten an die Kennziffer gebunden ist, das beA aber unabhängig davon zuge-wiesen wird, muss die Steuerung der Ausgänge einzelverfahrensbezogen umgestellt werden.

Das bedeutet, dass:

• Rechtsanwälte unter Umständen an einem Tag mehrere Nachrichten des Mahngerichts auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bekommen können, weil in den anhängigen Verfahren unterschiedliche Eingangswege des jeweils letzten Eingangs hinterlegt sind und

• es vorkommen kann, dass die seither aufsteigend bezeichneten EDA-IDs lückenhaft oder nicht mehr in aufsteigender Reihenfolge ausgeliefert werden.

 

Der Start des beA rückt näher. Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde, empfiehlt es sich, dies jetzt zu tun. Die Karte kann unter Angabe der SAFE-ID, die im Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 6.6.2016 unterhalb der Betreffzeile abgedruckt ist, unter http://bea.bnotk.de/ bestellt werden. Falls die SAFE-ID verloren oder vergessen wurde, kann diese bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied man aktuell ist, erfragt werden. Eine Antragsnummer wird zur Bestellung nicht mehr benötigt.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ab August 2015 die Kammerzugehörigkeit gewechselt haben oder derzeit planen, die Kammer zu wechseln, gelten folgende Hinweise:

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt. Zum angekündigten Termin am 29.09.2016 kann die Bundesrechtsanwaltskammer das beA-System zur Verfügung stellen, mit dem rund 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und deren Kanzleipersonal am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen werden. Sie erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs solche Postfächer einzurichten.

Die BRAK wird das beA-Gesamtsystem zum Starttermin zur Erstregistrierung und vollständigen Nutzung bereitstellen. Nach bisheriger Planung sollte zwei Wochen vor dem Starttermin, also ab dem 15.09.2016, die Nutzung des beA ausschließlich für die Erstregistrierung freigeschaltet werden. Damit sollte der Vollbetrieb des beA in der Zeit unmittelbar nach dem Starttermin entlastet werden. Eine solche Vorbereitungsphase ist infolge der aktuellen Entwicklungen nicht mehr notwendig. Die Erstregistrierung kann nunmehr ohne weiteres direkt im Vollbetrieb des beA erfolgen.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm bietet ihren Mitgliedern die nach dem Signaturgesetz erforderliche Identifizierung an. Die besondere Sicherheitskarte, die für den Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) notwendig ist, kann als sog. beA-Karte Basis oder als beA-Karte Signatur bei der Bundesnotarkammer (BNotK) bestellt werden. Diejenigen Rechtsanwälte, die bereits eine beA-Karte Signatur bestellt haben, wurden bereits durch die BNotK aufgefordert, das Identifizierungsverfahren vorzunehmen.

Voraussetzung für die Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nach dem Signaturgesetz, das der Karteninhaber identifiziert wird. Das Identifizierungsverfahren für die beA-Karte kann entweder durch einen Notar (sog. Notarident-Verfahren) oder aber durch eine Rechtsanwaltskammer (sog. KammerIdent-Verfahren) vorgenommen werden. Das Notarident-Verfahren führt jeder Notar im Kammerbezirk durch. Die erforderliche Identifizierung wird mittels einer Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen.

Wegen des notwendigen Bearbeitungsaufwandes eines Identifizierungsvorganges ist eine Terminabsprache zur Durchführung des KammerIdent-Verfahrens zwingend erforderlich. Für die Terminabsprache wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Senz, unter der Durchwahl 02381/985052.

Ihre Identifizierung durch das KammerIdent-Verfahren ohne vorherige Terminabsprache ist leider nicht möglich.

Wer noch keine beA-Karte beantragt hat, sollte dies zeitnah unter https://bea.bnotk.de/ tun. Die BNotK ist bemüht, eingehende Bestellungen so abzuarbeiten, dass die Karten noch vor dem angekündigten Starttermin für das beA am 29.09.2016 ausgeliefert werden können. Für die Bestellung wird die SAFE-ID bzw. die persönliche Antragsnummer benötigt, die die BRAK jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt im Juni 2016 per Post zugesandt hat. Weitere Informationen zum Bestellprozess finden Sie unter http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/bea-karten-chipkartenlesegeraete-und-signaturkarten/.

 

von Rechtsanwältinnen Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. und Friederike Lummel,
Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin

Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016)

An beA wird man sich ganz rasch gewöhnt haben – auch wenn der Umgang mit Verschlüsselungstechniken den meisten noch fremd ist. Denn das Postfach unterscheidet sich optisch und in der Benutzung kaum von den bekannten E-Mail- Anwendungen, auch wenn es viel mehr kann als diese (z. B. Signieren, detaillierte Verwaltung von Zugriffsrechten). Einen ersten Blick auf das beA und auf seine Nutzung gibt es im Folgenden (mehr Screenshots finden sich unter http://bea.brak.de/wie-funktioniert-bea/screenshots/).

 

von

Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 27.07.2016 (Vorveröffentlichung aus BRAK-Magazin Heft 4/2016)

 

beA kann starten – darf aber vorerst nicht!

 

Am 29.9.2016 soll das beA starten. Jedenfalls wird die BRAK das Postfach zu diesem Termin startklar haben – ob sie durch die einstweiligen Verfügungen des AGH Berlin gehalten bleibt, das beA vorerst nicht empfangsbereit zur Verfügung zu stellen, ist derzeit noch offen. Das BMJV möchte durch eine Rechtsverordnung sicherstellen, dass der Start des beA nicht erneut in Frage gestellt wird; diese befi ndet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll noch im September in Kraft treten (s. dazu Schäfer, BRAK-Mitt. 2016, 153 sowie den Hinweis zum Starttermin unter Amtliche Bekanntmachungen, BRAK-Mitt. 2016, 183). Die BRAK wird dazu zeitnah informieren.

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