Der Start des beA rückt näher. Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde, empfiehlt es sich, dies jetzt zu tun. Die Karte kann unter Angabe der SAFE-ID, die im Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 6.6.2016 unterhalb der Betreffzeile abgedruckt ist, unter http://bea.bnotk.de/ bestellt werden. Falls die SAFE-ID verloren oder vergessen wurde, kann diese bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied man aktuell ist, erfragt werden. Eine Antragsnummer wird zur Bestellung nicht mehr benötigt.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ab August 2015 die Kammerzugehörigkeit gewechselt haben oder derzeit planen, die Kammer zu wechseln, gelten folgende Hinweise:

  • Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde, die Mitgliedschaft der jetzigen (neuen) Kammer bereits seit Mitte Mai 2016 bestand und kein weiterer Kammerwechsel vor dem 29.9.2016 geplant ist, kann die beA-Karte bestellt werden.
  • Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde und nach dem 12.5.2016 die Kammer gewechselt wurde, muss bei der aktuellen Rechtsanwaltskammer die SAFE-ID erfragt und damit die beA-Karte bestellt werden.
  • Falls noch keine beA-Karte bestellt wurde und derzeit ein Kammerwechsel geplant ist, benötigt die zukünftige (aufnehmende) Rechtsanwaltskammer die SAFE-ID. Die beA-Karte kann bestellt werden.
  • Falls vor dem Kammerwechsel bereits eine beA-Karte bestellt wurde, besteht derzeit kein Handlungsbedarf. In bestimmten Fällen bestehen bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die vor Mitte August 2016 ihre Kammer gewechselt haben, derzeit noch technische Probleme, die jedoch gerade in enger Abstimmung mit den Rechtsanwaltskammern gelöst werden. Die Karten können im beA eingesetzt werden. Alle Betroffenen werden rechtzeitig vor dem beA-Start über das weitere Vorgehen informiert. Diese Informationen werden dann auch unter http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/a-grundlegende-fragen/ eingestellt.