Nun fehlt nicht mehr viel, und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (kurz: ERVV) kann in Kraft treten (vgl. bereits beA-Newsletter 43/2017 und beA-Newsletter 40/2017). Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 3.11.2017 zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe einiger Änderungen. Die endgültige Form der ERVV, die zum 1.1.2018 in Kraft treten soll, steht damit zwar fest, die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht aber noch aus.

Mit der Verordnung wird der bisherige Flickenteppich an Vorgaben für Dateiformate u.a., die bei der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen zu beachten sind, passé sein, stattdessen gelten dann bundeseinheitliche Vorgaben. Die ERVV enthält detaillierte Regelungen für die Verfahren nach ZPO, ArbGG, SGG, VwGO und FGO (vgl. zur Reichweite des ERV beA-Newsletter 18/2017). Ein Änderungsvorschlag für die Einbeziehung der Straf- und OWi-Sachen liegt bereits vor, zu dem die BRAK Stellung genommen hat. In Kapitel 2 werden allgemein die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs geregelt. In Kapitel 3 stehen nähere Bestimmungen zum besonderen Behördenpostfach (beBPo). Nach dem erwähnten Änderungsvorschlag wird ein neues Kapitel 4 den elektronischen Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten behandeln.

Die allgemeinen technischen Rahmenbedingungen nach Kapitel 2 setzen sich zusammen aus den Anforderungen an elektronische Dokumente (§ 2), Ausnahmen bei Höchstgrenzen (§ 3), Übermittlungsmöglichkeiten bei Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 4) und die Bekanntmachung (weiterer) technischer Anforderungen (§ 5).


Zu beachten ist freilich, dass nach § 1 II ERVV besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere das Einlieferungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister sowie die Übermittlung elektronischer Formulare wie etwa das Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher. Auch die Vorschriften über die Einreichung nur maschinell lesbarer Anträge im Mahnverfahren bleiben unberührt.

Nicht anwendbar ist die Verordnung ferner auf die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln, die in einem anderen Dateiformat vorliegen. So kann es im Rahmen der Beweisaufnahme etwa erforderlich sein, Audio- oder Videodateien zu den Akten zu geben. Diese Beweismittel können nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über die Beweismittel in das Gerichtsverfahren eingeführt werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es um die elektronische Übermittlung von Beweismitteln als Anlage zu einem Schriftsatz geht: Seit dem 1.7.2014 dürfen gemäß § 131 I ZPO nur noch Abschriften von Urkunden (und nicht das Originalbeweismittel) beigefügt werden. Sollen diese Abschriften als elektronisches Dokument übermittelt werden, findet darauf die ERVV Anwendung.

Über die wichtigsten Regelungen der ERVV werden wir Sie in den kommenden Ausgaben des beA-Newsletters noch ausführlicher informieren.