Kann passieren: Gelegentlich kann einmal eine vorbereitete Nachricht beim Versand in Ihrem beA hängenbleiben. Woran Sie das erkennen?

Ganz ähnlich wie bei Ihrem E-Mail-Programm: Die Nachricht befindet sich noch im Ordner „Postausgang“ (und nicht in „gesendet“) und ist gelb markiert (1).

 

Sobald Sie die Nachricht mit Doppelklick öffnen, sehen Sie, wann der Versandbefehl gegeben wurde (1). Das Feld „Zugegangen“ ist leer (2). Am Ende der Nachricht wird im Regelfall der Fehler angezeigt (3). Hier konnte die Nachricht nicht an den Intermediär, also den jeweiligen Postfachserver der Justiz, weitergeleitet werden, möglicherweise, weil dieser außer Betrieb war.

Ok… nun wissen Sie also, dass die Nachricht nicht versandt wurde. Und nun?

Bevor Sie die Nachricht aus dem Ordner „Postausgang“ löschen, sollten Sie sie zunächst exportieren, um auch zu einem späteren Zeitpunkt rechtssicher nachweisen zu können, dass der Versand rechtzeitig ausgelöst, aber mit Fehler beendet wurde. Denn in der Protokolldatei „*Export.html“ wird die Fehlermeldung ebenfalls richtig wieder gegeben.

Droht Fristablauf, sollten Sie dann eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften, also z.B. per Telefax vornehmen. Das elektronische Dokument muss nicht mehr nachgereicht werden. Sie können unter http://www.egvp.de/meldungen/index.php prüfen, ob der Fehler bekannt ist und wann er behoben sein wird. Gegebenenfalls unternehmen Sie einen weiteren Übermittlungsversuch per beA zu einem späteren Zeitpunkt.

Sobald die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente z.B. nach § 130d ZPO (frühestens ab 1.1.2020, spätestens ab 1.1.2022) greift, funktioniert es ganz ähnlich. Die Vorschrift tritt am 1.1.2022 in Kraft und lautet: „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Nach § 130d S. 2 und 3 ZPO n.F. bleibt also die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften z.B. per Telefax zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Allerdings müssen Sie die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung können Sie z.B. die archivierte beA-Nachricht vorlegen, die im Postausgang hängengeblieben war.