Im November werden die besonderen Anwaltspostfächer für zugelassene Syndikusrechtsanwälte erwartet – wir haben davon schon berichtet (beA-Newsletter 38/2017). In diesem Zusammenhang tauchen natürlich immer wieder Fragen auf. Häufig fragen Kolleginnen und Kollegen nach einem „Zulassungswechsel“ vom niedergelassenen Anwalt zum Syndikusrechtsanwalt oder nach der zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Was passiert dann mit dem beA?
Wir bringen für Sie etwas Licht ins Dunkel:
Wer Rechtsanwalt ist und sich zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zulässt, erhält dafür eine zusätzliche SAFE-ID und damit auch ein weiteres beA. Mit anderen Worten: Für jede Tätigkeit wird ein eigenes beA eingerichtet. Dies ist zur Wahrung der jeweiligen Verschwiegenheitspflicht notwendig – und es ergibt sich so aus dem Gesetz: Im Anwaltsverzeichnis hat nach § 31 BRAO für jede Tätigkeit einer Person als niedergelassener Anwalt oder als Syndikusrechtsanwalt für einen oder mehrere Arbeitgeber ein gesonderter Eintrag zu erfolgen (vgl. § 46c V 2 BRAO). Das bedeutet: Wer für mehrere Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, bekommt für jede Zulassung ein gesondertes beA.
Wer sich als Syndikusrechtsanwalt zulässt und dafür auf seine bisherige Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, verliert aus demselben Grund eines seiner Postfächer: Endet die Zulassung als Rechtsanwalt, hat die BRAK die Zugangsberechtigung zu dem auf Basis dieser Zulassung eingerichteten beA aufzuheben (§ 31a IV BRAO).
So viel zu den Zulassungen und der Einrichtung der Postfächer… Und was ist mit der beA-Karte?
Ganz simpel: Für jedes Postfach gibt es ein eigenes Sicherungsmittel. Denn auf der beA-Karte Basis bzw. Signatur ist (nur) die beA-ID des jeweils zugeteilten Postfachs gespeichert. Wer also mehrere Zulassungen hat – als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt –, erhält nicht nur für jede Zulassung ein gesondertes beA, sondern benötigt auch für jedes Postfach eine gesonderte beA-Karte.
Wird eine bisherige Zulassung widerrufen, z.B. beim Wechsel vom Rechtsanwalt zum Syndikusrechtsanwalt, können das bisherige beA und die dazugehörige beA-Karte nicht einfach „weiterverwendet“ werden für die neue Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Vielmehr gibt es für das neue Postfach eine neue Karte und das Abonnement für die bisherige beA-Karte muss beendet werden. Dazu ist die Widerrufsbestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an die BNotK zu übersenden. Diese sperrt die alte beA-Karte und kündigt das Abonnement außerordentlich zum Ende des laufenden Vertragsjahres (vgl. „Allgemeine Fragen und Antworten zu Ihrer beA-Karte“, dort unter C5).
Klingt umständlich? Aus Sicherheitsgründen und zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht für die jeweilige Tätigkeit ist die Trennung der Postfächer aber erforderlich.
Aber keine Sorge: Selbst wenn mehrere beA für Sie eingerichtet wurden, weil Sie mehrere Zulassungen haben, können Sie im Alltag mit nur einer beA-Karte und nur einem Anmeldevorgang arbeiten.
Wie das geht? Ganz einfach:
Falls noch nicht geschehen, führen Sie für jedes Postfach die Erstregistrierung durch, nehmen es also in Betrieb – jedes mit der dafür vorgesehenen beA-Karte. Dann gewähren Sie beiden Postfächern wechselseitig vollen Zugriff, räumen also wechselseitig alle Berechtigungen ein (Pssst… Wie das geht, können Sie hier nachlesen!). Und schon können Sie mit einer beA-Karte beide Postfächer kontrollieren. Die beA-Karte für das andere Postfach kann z.B. als Ersatzkarte dienen bzw. wird an Ihrem zweiten Arbeitsplatz (z.B. eine in der Kanzlei, eine im Unternehmen) verwahrt.
Nur falls Sie Dritten – z.B. Sekretariatskräften oder Kollegen – für eines der Postfächer Zugriffsrechte einräumen möchten, müssen Sie mit der genau dem entsprechenden beA zugeordneten Karte arbeiten.