Viele Syndici fragen sich derzeit, was sie denn nun eigentlich alles tun müssen, um ins beA zu kommen.
Klar: Karte bestellen. Und ein paar organisatorische Dinge klären, z.B. einen Kartenleser besorgen und mit der Unternehmens-IT die Installation der beA Client Security abstimmen (vgl. dazu beA-Newsletter 38/2017)
Ähm… Karte bestellen?
Karten! Denn wenn Sie zugleich als Syndikusrechtsanwalt und als Rechtsanwalt zugelassen sind (oder wenn sie mehrere Syndikus-Zulassungen für Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern haben), brauchen sie mehrere beA-Karten. Für jede Zulassung eine, genaugenommen.
Das hat sich nicht etwa die BRAK als kleine Schikane ausgedacht. Vielmehr ist es gesetzlich so vorgegeben – und hat auch einen guten Grund: Für jede Zulassung ist separat die Verschwiegenheitspflicht zu beachten. Hier haben wir die Hintergründe etwas ausführlicher erklärt.
Und was müssen Sie jetzt wann tun? Ganz einfach:
Rechtsanwälte, die noch keine beA-Karte bestellt haben, sollten das jetzt so schnell wie möglich tun. Ihre SAFE-ID können Sie ggf. bei ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer erfragen (oder ab dem 27.11.2017 im Gesamtverzeichnis nachschlagen – aber so lang sollten Sie nicht warten!!!).
Syndikusrechtsanwälte können ihre Karte erst ab dem 27.11.2017 bestellen, wenn ihre SAFE-ID im Gesamtverzeichnis verfügbar ist.