Die gerade installierte neue Version des beA-Systems bringt Anwälten die Möglichkeit, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) bei Kollegen anzufordern und gegenüber Gerichten abzugeben. Dabei ist es natürlich wichtig zu wissen, dass diese Funktion erst ab 1.1.2018 sinnvoll eingesetzt werden kann.
Warum das so ist?
Das eEB ist erst in der Fassung von § 174 ZPO geregelt, die am 1.1.2018 in Kraft tritt. Danach wird die Zustellung eines elektronischen Dokuments durch ein eEB nachgewiesen. Das eEB ist nicht etwa als eingescanntes Dokument zu übermitteln, sondern (ähnlich wie der Online-Mahnantrag) in strukturierter maschinenlesbarer Form. Hierfür ist ab 1.1.2018 ein von den Gerichten zur Verfügung gestellter Datensatz zu verwenden.
Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten über § 195 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung die gleichen Regelungen. Hinzu kommt die Besonderheit, dass die von der Satzungsversammlung neu beschlossene Änderung der Berufspflicht in § 14 S. 1 BORA, ein Empfangsbekenntnis gegenüber Rechtsanwälten abzugeben, ebenfalls erst ab 1.1.2018 gilt (BRAK-Mitt. 2017, 234 f.).
Und so arbeiten Sie – ab dem 1.1.2018 – mit elektronischen Empfangsbekenntnissen:
1. Abgabe eines eEB
Wie gibt man – ab dem 1.1.2018 – ein eEB ab, wenn dieses elektronisch angefordert wurde? Das geht ganz einfach:
a) Öffnen Sie die Nachricht des Gerichts oder Anwaltskollegen mit einem Doppelklick. Sie erkennen durch die entsprechende Statusmeldung (1) sofort, ob ein eEB angefordert wurde. Prüfen Sie die Signaturen (2) und den Inhalt des zugestellten Dokuments z.B. durch Klick auf das Lupensymbol (3). Entscheiden Sie sodann, ob Sie ein eEB abgeben müssen. Um eine Zustellung zurückzuweisen, klicken auf „Ablehnung erstellen“ (4). Um ein eEB abzugeben, klicken Sie auf „Abgabe erstellen“ (5).
b) Sowohl bei der Abgabe wie auch der Ablehnung des eEB öffnet sich jeweils eine neue Nachricht und damit ein neues Register in Ihrem Browser. Bei der Ablehnung der Zustellung wählen Sie einen von der Justiz vorgegeben Grund aus dem Dropdown-Feld aus (1) und geben eine kurze Begründung ab (2). Sind Sie als Postfachinhaber angemeldet, können Sie anschließend die Ablehnung sofort versenden (3), da ab 1.1.2018 auch auf die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) verzichtet werden kann (s. dazu unten). Alternativ bringen Sie als Anwalt Ihre qeS an (A); anschließend können Sie den Versand auch an Ihre Kanzleimitarbeiter delegieren.
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c) Bei der Abgabe des eEB wählen Sie einfach das Datum aus, an dem Sie als Anwalt das Dokument zur Kenntnis genommen haben (1). Sind Sie als Postfachinhaber angemeldet, können Sie anschließend das eEB sofort versenden (2), da ab 1.1.2018 auch auf die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) verzichtet werden kann. Alternativ bringen Sie als Anwalt Ihre qeS an (A); anschließend können Sie den Versand auch an Ihre Kanzleimitarbeiter delegieren.
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2. Anforderung eines eEB
Noch leichter geht es, ab 1.1.2018 von einem Kollegen ein eEB anzufordern:
a) Erstellen Sie wie gewohnt Ihre beA Nachricht. Haken Sie das Feld „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ an (1). (Aus technischen Gründen wird auch gleich das Feld „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ aktiviert.) Achten Sie darauf, Ihren Schriftsatz beizufügen, der zugestellt werden soll (2). Ab 1.1.2018 kann auf die qeS verzichtet werden, wenn der Postfachinhaber die Nachricht selbst versendet (3).
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b) Die Prüfung eines vom Kollegen zurückgesandten eEB ist ebenfalls sehr einfach: Öffnen Sie die eingegangene Nachricht mit dem eEB. Unter „Empfangsbekenntnis“ ist vermerkt, ob das eEB abgegeben wurde; dieses kann mit einem Klick auf den Button „Anzeigen“ aufgerufen werden (1). In einem eigenen Fenster werden dann alle Informationen zu dem eEB dargestellt, insbesondere das Zustelldatum (2).
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