Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.

Somit war der elektronische Rechtsverkehr in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen (vgl. § 134 OWiG) in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Das führte bei dem einen oder anderen Anwaltskollegen zu unangenehmen Überraschungen (s. dazu beA-Newsletter 14/2019 und 20/2019 und OLG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2019 – 2 OLG 4 Ss 104/19).

In einem aktuellen Beschluss des OLG Brandenburg ging aber nochmal alles gut (OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 477/19 (179/19), BeckRS 2019, 28408):

Das OLG war zunächst in einem früheren Beschluss der Meinung, der Verteidiger dürfe überhaupt nicht elektronisch kommunizieren. Nach einer Stellungnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft stellte es aber klar, dass zwar der brandenburgische Landesgesetzgeber in der Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren vom 15.12.2017 (BbgEIRVÜVO) die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1.2020 geschaffen habe. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sei jedoch mit der 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (BbgElRVVO) vom 19.12.2017 (GVBl. Teil II, Nr. 73) eine Sonderregelung dahingehend getroffen worden, dass ab dem 1.1.2018 die Einreichung elektronischer Dokumente in Verfahren nach dem OWiG und in Verfahren, auf die die Vorschriften des OWiG entsprechend anzuwenden sind, möglich sei. Somit könne die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren auch durch Einreichung elektronischer Dokumente eingelegt und begründet werden.

Die im konkreten Fall von dem Verteidiger elektronisch übermittelten Dokumente genügten danach den Formanforderungen. Das Dokument, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei, weise eine qualifizierte elektronischen Signatur (qeS) i.S.v. § 2 III BbgElRVVO auf. Das Dokument zur Rechtsbeschwerdebegründung sei über das beA des Verteidigers übermittelt worden, sodass es einer qeS nicht bedürfe (§ 5 I BbgElRVVO).