Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte bei den Gerichten hat der Gesetzgeber die Umstellung auf elektronische Akten (eAkten) verbindlich zum 1.1.2026 vorgeschrieben. Allerdings wurde durch eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen können, von dem an elektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten (vgl. etwa § 298a I 2 ZPO).



Der Bund geht nun mit gutem Beispiel voran und hat den Referentenentwurf einer entsprechenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Bundesgerichten nach § 298a ZPO, § 14 FamFG, § 46e ArbGG, §65a SGG, § 55b VwGO und § 52b FGO vorgelegt. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, die eAkte schon vor dem gesetzlich bestimmten Stichtag schrittweise einzuführen und zu erproben. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass das gesetzliche Ziel einer flächendeckenden elektronischen Aktenführung ab dem 1.1.2026 erreicht wird. Aus Gründen der Flexibilität sollen die Verfahren, in denen die Akten während der Übergangsphase bis zum 31.12.2025 elektronisch geführt werden, durch Verwaltungsanordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen obersten Bundesgerichts bestimmt werden, die öffentlich bekannt zu machen ist.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme Nr. 5/2020 die vorzeitige Einführung der eAkte bei den Bundesgerichten in den genannten Verfahren. Sie regt darüber hinaus u.a. an, auch die Führung der Akten der Vorinstanzen baldmöglich auf elektronische Aktenführung umzustellen und dabei eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit der Regelungen für alle Verfahrensordnungen und Instanzen anzustreben. Ziel müsse es sein, Medienbrüche zu vermeiden und möglichst einheitliche Regelungen hinsichtlich der Aktenführung zu erlangen.