Die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hat die Bundesrechtsanwaltskammer am 09.12.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Bremen zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführt. Der Bremer Senat hat am 08.12.2020 eine Verordnung hierfür erlassen.

 
Mit diesem Schritt zieht Bremen für die genannten Fachgerichte den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr vor und hofft auf wertvolle Erfahrungen für alle Verfahrensbeteiligte für den dann ab dem 01.01.2022 flächendeckenden verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr.
 
Das Inkrafttreten der §§ 46g ArbGG, 52d FGO und 65d SGG, die eine Ersatzeinreichung für den Fall vorsehen, dass die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist, wird ebenfalls auf den 01.01.2021 vorgezogen. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.