Am 26.11.2021 wurde die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für die Einreichung elektronischer Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr wird nun ab dem 01.01.2022 folgendes gelten:
Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 ERVV – Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben
werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
1. die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 3 ERVV – Überschreiten der Höchstgrenzen
Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.
§ 4 ERVV – Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Protokollstandard beruht.
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
§ 5 ERVV – Bekanntmachung technischer Standards
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4. die zulässigen physischen Datenträger;
5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.
(2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreiheit-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.
Die Regelungen in den §§ 2 und 5 ERVV werden durch die ERVB 2022 ergänzt, die den folgenden Wortlaut hat:
Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. Januar 2022 Folgendes gilt:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein ein-gebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyper-links, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6.
2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlung_schriftgutobjekte“ des XJustiz-Standards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden.
Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf www.xjustiz.de veröffentlicht.
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden bis zum 31. März 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 100 Dateien und
b) auf höchstens 60 Megabyte.
Ab dem 1. April 2022 werden die Anzahl und das Volumen angehoben; die Anhebung wird so früh wie möglich bekannt gemacht.
4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) DVD und
b) CD.
5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens 31. März 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature”),
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature”) gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).
6. Technische Eigenschaften der Dokumente sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens zum 31. Dezember 2022:
a) druckbar,
b) die Länge von Dateinamen beträgt maximal 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen und
c) Dateinamen enthalten nur
aa) alle Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) alle Ziffern und
cc) die Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkte, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen und
ee) eine logische Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 vom 19. Dezember 2017 (BAnz AT 28.12.2017 B2), der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 vom 20. Dezember 2018 (BAnz AT 31.12.2018 B3) und der Elektronischen-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2021 vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 30.12.2020 B5).
Insgesamt sind somit die Einreichungsvorgaben ab dem 01.01.2022 erleichtert. Die elektronischen Dokumente sind im Dateiformat PDF bzw. TIFF einzureichen. § 2 Abs. 2 ERVV stellt klar, dass das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen soll. Diese sind dann in der ERVB als Sollvorschriften enthalten. Insbesondere die in der Praxis problematischen Anforderungen, dass elektronische Dokumente „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ übermittelt werden mussten, sind also gestrichen. Lediglich die Druckbarkeit ist als Soll-Standard in Ziff. 6 lit. a) ERVB 2022 weiterhin enthalten. Die Einbettung von Schriften und Grafiken ist ebenfalls nicht mehr Vorgabe für die Einreichung elektronischer Dokumente.