Die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronische Anwaltspostfachs (beA), also die Pflicht, die für die Nutzung des beAs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis nehmen, ist schon lange Gesetz, vgl. § 31 a Abs. 6 BRAO.
Kolleginnen und Kollegen, die ihr beA noch nicht aktiviert haben, tragen also ein hohes berufsrechtliches und auch haftungsrechtliches Risiko. Hinzu tritt ab dem 01.01.2022 eine flächendeckende aktive Nutzungspflicht gemäß des dann in Kraft tretenden § 130 d ZPO. Höchste Zeit also, sich mit der Inbetriebnahme des beAs, soweit noch nicht geschehen, auseinander zu setzen. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt hierfür eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung.