GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300
Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung
LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17
Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407
1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten
  Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit  
  die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der
  Kosten zur Hauptforderung.
2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur
  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.
Leitsatz der Schriftleitung AGS