GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300

Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung

LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407

 

1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten

   Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit   

   die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der

   Kosten zur Hauptforderung.

2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur

  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS