§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters
LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388
Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.
Leitsatz des Gerichts