§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters

LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388

 

Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.

 

Leitsatz des Gerichts