Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG
Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe
LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374
1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der
Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für
den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung
des Rechtsuchenden erschöpfen soll.
2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem
Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche
Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.
Leitsatz des Verfassers RVGreport