Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG
Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe
LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374
1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der
  Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für
  den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung  
  des Rechtsuchenden erschöpfen soll.
2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem
  Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche
  Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.
Leitsatz des Verfassers RVGreport