Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG

Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374

 

 

 

1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der

   Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für

  den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung  

  des Rechtsuchenden erschöpfen soll.

2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem

   Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche

  Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.

 

Leitsatz des Verfassers RVGreport