§§ 14, 37 RVG; Nrn. 2300, 2301, 32"0 W RVG; § 25 Abs. 2 BVerfGG; § 139 Abs. 1 FGO
2,5 Geschäftsgebühr bei verfassungsrechtlichen Problemen; Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren; verfassungsrechtliches Gutachten
FG Hamburg, Beschl v. 22.1.2018 - 4 K 84/17
Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 335
1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit
  kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige  
  verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.
2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich
 verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.
3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht  
  erstattungsfähig.
4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene
  Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur  
  durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses  
  Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig.
Leitsatz des Gerichts