RVG § 11; RVG VV Nr. 3335
Festsetzung der Vergütung für ein PKH-Verfahren gegen den eigenen Auftraggeber; zuständiges Gericht
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 KO 1214/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 335 ff.
- Die Vergütung für die Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gehört auch dann zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn sich dem kein Rechtsstreit in der Hauptsache anschließt. Folglich kann die hierfür entstandene gesetzliche Vergütung gegen den Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden.
- Das für die Vergütungsfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist dasjenige, bei dem der Prozesskostenhilfe-Antrag eingereicht und bearbeitet wurde.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports