Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union hat die BRAK kritisch Stellung genommen.
Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich mit Ablauf des 29.3.2019 aus der EU ausscheiden. In der Anlage des EuRAG ist daher das Vereinigte Königreich – dort als „Großbritannien“ bezeichnet – zu streichen und stattdessen in die Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO aufzunehmen. Die BRAK hat keine Bedenken, für den Fall eines „harten Brexits“ die Verordnung um Advocates, Barristers und Solicitors aus dem Vereinigten Königreich zu ergänzen; denn in diesem Fall handelt es sich um Angehörige eines WHO-Mitgliedstaates, die einen Beruf i.S.v. § 206 I BRAO ausüben.
Allerdings sieht die BRAK bisher nicht berücksichtigten weiteren Regelungsbedarf: Ungeklärt ist nämlich die Rechtsstellung niedergelassener europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Recht erworben haben, ihren Beruf in Deutschland auszuüben. Dies betrifft Kolleginnen und Kollegen, die nach Art. 2 I EuRAG, Art. 11 ff. EuRAG oder Art. 16 ff. EuRAG in Deutschland praktizieren. Der Regelungsbedarf besteht unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen zustande kommt. Denn die betroffenen Gruppen würden entweder schon nach dem jetzigen Abkommensentwurf keinen Bestandsschutz genießen oder das EuRAG als Grundlage für ihre Mitgliedschaft in einer deutschen Rechtsanwaltskammer entfiele, ohne dass es aber eine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Mitgliedschaft gäbe.
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