§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG
Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren
VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15
Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410
1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass
  der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein
  Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.
2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,
  dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben
  zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des  
  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  
  Aufenthalt anzustellen.
Leitsatz des Gerichts