§§ 162 Abs. 2 Satz 2, 164 VwGO
Kosten des Vorverfahrens im Prozessvergleich disponibel
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 - OVG 4 L 30.17
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 387
1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
  Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.
2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.
Leitsatz des Gerichts