GKG § 52

Streitwert einer ausländerrechtlichen Untätigkeitsklage

OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.8.2018 - 13 OA 279/18

Fundstelle: AGS 10/2018, S. 470

 

Bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist derselbe Streitwert anzunehmen wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage, nämlich ein Betrag von 5.000,00 EUR pro Person.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS