Ein Rechtsanwalt, der entgegen der klaren Weisung seines Mandanten einen Vergleich abschließt, kann sich des Parteiverrats (§ 356 I StPO) schuldig machen. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Kommune, zwei kommunale Gesellschaften und mehrere Privatpersonen in einem Verfahren vor dem BVerwG vertreten; dieses betraf zwei Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahnbundesamtes zu einer Bahnstrecke, durch welche die Kläger zunehmende Lärmbelästigungen befürchteten. Einen vorgeschlagenen Vergleich lehnten die privaten Kläger ab und untersagten dem Rechtsanwalt explizit, den Vergleich zu schließen. Gleichwohl kündigte der Rechtsanwalt im Erörterungstermin an, den Vergleich für alle Kläger zu schließen; letztlich wurde er nur für die Kommune und die beiden kommunalen Gesellschaften geschlossen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und zwei Monate der festgesetzten Strafe für vollstreckt erklärt. Der BGH änderte auf die Revision des angeklagten Rechtsanwalts den Schuldspruch auf Parteiverrat, hob den Strafausspruch samt der zugehörigen Feststellungen auf, verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision.

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