In einer per Video durchgeführten mündlichen Verhandlung genügt es, wenn die Richterbank in der Totalen zu sehen ist. Wenn die Verfahrensbeteiligten die einzelnen Richterinnen und Richter nicht aus der Nähe sehen können, etwa durch eine Zoomfunktion, verletzt das nicht das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Nichtannahmebeschluss entschieden und damit die Anforderungen an die Durchführung von Videoverhandlungen näher konturiert.

Seit Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach deren Art. 97 ist die Europäische Kommission verpflichtet, die DSGVO alle vier Jahre zu evaluieren und einen Bericht darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen. Erstmals erfolgte eine Evaluierung im Jahr 2020. In das nunmehr turnusgemäß anstehende Evaluationsverfahren der Kommission für das Jahr 2024 hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme eingebracht.

Mit dem Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schwere Grundrechtseingriffe verbunden. Mit dem Ende Dezember 2023 vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation will das Bundesministerium der Justiz die Voraussetzungen für den Einsatz dieser Ermittlungsinstrumente klar definieren. Dadurch soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Bedürfnis nach effektiver Strafverfolgung einerseits und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle andererseits.

Wer einen Prozess führen will, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen. Reicht dies nicht, kann man auf Antrag unter bestimmten, in §§ 114 ff. ZPO festgelegten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse werden vom Einkommen bestimmte Freibeträge abgezogen, die den Rechtsuchenden für ihren Lebensunterhalt verbleiben sollen. Diese werden jährlich in der Prozesskostenhilfebekanntmachung festgelegt.

Die Europäische Kommission will in Zusammenarbeit mit dem World Justice Project (WJP) die Erfahrungen mit Justiz, Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit im Alltag eruieren. Dazu sollen neben „normalen Haushalten“ auch Rechtsexpertinnen und -experten für die Bereiche Ziviljustiz und Strafjustiz befragt werden; dazu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Projekt wird von der EU finanziert und ergänzt andere Forschungsaktivitäten des WJP mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit weltweit voranzutreiben.

Der zum 1.2.2024 veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft dokumentiert eine weiterhin hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle in der Anwaltschaft. Aufgabe der unabhängigen Schlichtungsstelle ist es, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrer Mandantschaft zu schlichten. Wie im Vorjahr betrafen etwa 55 % der erledigten Verfahren (auch) Schadensersatzforderungen, die übrigen Verfahren betrafen Gebührenstreitigkeiten.

Grundlegende Reformen im Strafrecht und im Strafprozess sind selten – müssen doch die Rechte der Beschuldigten besonders beachtet werden, um ein in jeder Hinsicht rechtsstaatliches Verfahren zu garantieren. Die Digitalisierung eröffnet nun allen Beteiligten ganz neue Möglichkeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss Strafprozessrecht der BRAK konkrete Reformvorschläge erarbeitet. Ergebnis: Das Strafrecht und der Strafprozess halten dem Digitalcheck nicht Stand und müssen an diversen Stellen überarbeitet werden. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, umfassend zu reformieren, damit das mit der Digitalisierung verbundene Potenzial genutzt werden kann, um den Zugang zum Recht für alle zu sichern und zu stärken.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des sog. Fremdbesitzverbots im anwaltlichen Berufsrecht vor. Dieses untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Auf diese Weise soll die anwaltliche Berufsausübung vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten geschützt werden. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an der Überprüfung der entsprechenden Regelungen u.a. in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Sieht man sich in sozialen Medien um oder plaudert mit Anwaltskolleginnen und -kollegen, begegnet einem eines immer wieder: Es scheint nicht unüblich zu sein, die eigene beA-Karte samt PIN einer ReFa zu überlassen, die damit alles abwickelt, was per beA zu versenden ist. Das ist zwar bequem: Man muss sich weder selbst im Alltag mit dem beA befassen noch um das (freilich nur einmalig nötige) Einrichten von beA-Zugang und Berechtigungen kümmern. Doch diese Praxis ist nicht nur rechtswidrig, sie hat auch nachteilige Folgen im Prozess.

Zu diesem Thema hat Frau Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke von der BRAK einen Beitrag verfasst, der auch in der kommenden Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2023) veröffentlicht wird.

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