Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.6.2024 den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft seit Längerem geforderte Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf sieht eine lineare Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Danach sollen sog. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, durchschnittlich um 6 % steigen; Festgebühren sollen um 9 % steigen.
Daneben sollen mit dem „Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ auch die Gerichtskosten, die Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler angehoben werden; ebenso sollen die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen steigen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Klarstellungen und Präzisierungen sowie weitere Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht, im Gerichtskostenrecht, im Gerichtsvollzieher- sowie im Notarkostenrecht. Unter anderem wird dabei der Geschäftswert für Hofübergaben angepasst. Neu geregelt werden sollen außerdem die Zustellungsgebühren der Gerichtsvollzieher. Für Kostenberechnungen von Notarinnen und Notaren soll künftig die Textform genügen.
Dem Entwurf gingen Berichten zufolge zähe Verhandlungen des Bundesjustizministeriums mit den Ländern voraus. Von deren Seite war eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren damit verknüpft worden, auch die Gerichtskosten sowie die Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Gerichtsvollzieher anzuheben.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich gemeinsam für eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, gerade vor dem Hintergrund steigender Kosten, hoher Inflation und nur unzureichender früherer Anpassungen. Dem trägt der Referentenentwurf im Grundsatz Rechnung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe.
Der Entwurf ist als „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ (KostRÄG 2025) bezeichnet. Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings in dem Entwurf noch nicht vorgesehen. Der Bundesjustizminister hatte wiederholt, zuletzt Anfang Juni beim Deutschen Anwaltstag, wissen lassen, dass er von einem Inkrafttreten zum 1.1.2025 ausgehe.
Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten.
Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Synopse zum Referentenentwurf (PDF, 142 Seiten)
Pressemitteilung des BMJ v. 18.6.2024
Gemeinsame Forderung von BRAK und DAV
Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023