„Anti-Abschiebe-Industrie“ ist Unwort des Jahres 2018
Zum Unwort des Jahres 2018 wurde „Anti-Abschiebe-Industrie“ gekürt. Dies gab die aus vier Sprachwissenschaftlern und einem Journalisten bestehende Jury am 15.1.2019 bekannt.
Zum Unwort des Jahres 2018 wurde „Anti-Abschiebe-Industrie“ gekürt. Dies gab die aus vier Sprachwissenschaftlern und einem Journalisten bestehende Jury am 15.1.2019 bekannt.
Seit nun mehr als zwei Jahren versendet die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem so genannten „beA-Newsletter“ laufend Informationen zur Nutzung und zum Handling des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Um auf diese Anleitungen, Erläuterungen und Tipps zur Nutzung besser Zugriff haben zu können, ist nun ein Index zur Suche entsprechender Informationen im beA-Newsletter eingerichtet worden.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG
Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren
VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15
Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410
1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass
  der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein
  Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.
2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,
  dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben
  zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des  
  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  
  Aufenthalt anzustellen.
Leitsatz des Gerichts
§§ 14, 37 RVG; Nrn. 2300, 2301, 32"0 W RVG; § 25 Abs. 2 BVerfGG; § 139 Abs. 1 FGO
2,5 Geschäftsgebühr bei verfassungsrechtlichen Problemen; Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren; verfassungsrechtliches Gutachten
FG Hamburg, Beschl v. 22.1.2018 - 4 K 84/17
Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 335
1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit
  kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige  
  verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.
2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich
 verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.
3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht  
  erstattungsfähig.
4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene
  Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur  
  durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses  
  Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig.
Leitsatz des Gerichts
Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG
Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe
LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374
1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der
  Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für
  den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung  
  des Rechtsuchenden erschöpfen soll.
2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem
  Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche
  Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.
Leitsatz des Verfassers RVGreport
GKG § 41 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3
Klage auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
LG Berlin Beschl. v. 28.6.2018 - 67 S 373/15
Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 409
Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrages abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende
(Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300
Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung
LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17
Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407
1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten
  Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit  
  die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der
  Kosten zur Hauptforderung.
2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur
  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters
LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388
Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.
Leitsatz des Gerichts
§§ 162 Abs. 2 Satz 2, 164 VwGO
Kosten des Vorverfahrens im Prozessvergleich disponibel
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 - OVG 4 L 30.17
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 387
1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
  Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.
2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.
Leitsatz des Gerichts
Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO
Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr
Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.
1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der
  Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen
  desselben Gegenstandes entstanden ist.
2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und
  Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren
maßgebend.
3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren
  einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits
  liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.
Leitsatz des Gerichts
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat einen beA Wegweiser für Anfragen zusammengestellt. Diesen finden Sie hier:
Nrn. 1008, 4142 W RVG; §§ 146, 146a StPO; § 134 BGB
Kostenerstattung nach Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren
OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 Ws 175/18
Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 426
1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gern. §146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.
2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO führt dazu, dass
  der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.
3.Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren
  unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt
  werden.
4.Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine
  Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 W RVG keine Anwendung.
Leitsatz des Gerichts
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor: