§ 46 II bis V BRAO

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: 75 Prozent anwaltliche Tätigkeit

AnwGH Berlin, Urteil vom 15.8.2018 - II AGH 3/17 = BeckRS 2018, 26319

Fundstelle: NJW-Spez. 23/2018, S. 734 ff.

 

 

 

Von einer qualitativ und quantitativ eindeutig prägenden Leistung kann bei einem Syndikusrechtsanwalt erst dann ausgegangen werden, wenn mindestens 75 % seiner regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen.

 

Leitsatz des Antors der NJW-Spezial