BRAO §§ 7 Nr. 8, 46 Nr. 2 Abs. 5, RDG § 8 Abs. 1 Nr. 2

Zulassung als Syndikusrechtsanwältin im öffentlichen Dienst

BGH, Urteil vom 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 68/17

Fundstelle: NJW 51/2018, S. 3712

 

1.   Der Zulassungsbescheid zur Syndikusrechtsanwaltschaft muss das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten so genau bezeichnen, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder einen Widerruf der Zulassung erfordern, zu erkennen sind. Dies ist durch eine Bezugnahme auf eingereichte und dem Bescheid angesiegelte Unterlagen möglich.

 

2.  Eine nicht hoheitlich tätige Angestellte bei der Stadt kann die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllen; insbesondere kann sie nicht gegenüber potenziellen Mandanten den Eindruck erwecken, sie könne wegen ihrer Staatsnähe mehr für sie erreichen als andere Anwälte.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW